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§ 10 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1.
die Beförderung von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, und minderjährige Kinder,

2.
die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Flughafens umsteigen,

3.
reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4.
die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5.
Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6.
Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7.
Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen,

8.
Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder,

9.
Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden.

(3) 1Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 9. Juni 2021 BAnz AT 10.06.2021 V2 m.W.v. 10. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 10 CoronaEinreiseV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... rechtzeitig kontrolliert, 12. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt, 13. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V2
Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV
... insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird" eingefügt. 4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...


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