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§ 10 - Darlehensverordnung (DarlehensV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 29.10.2022; FNA: 2212-2-23 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 10 Rückzahlungsbescheid
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
- 1.
- der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
- 2.
- die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
Zitierungen von § 10 DarlehensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DarlehensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DarlehensV Zahlungsrückstand (vom 02.10.2025)
... 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht ...
§ 12 DarlehensV Mitteilungspflichten
... Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung
V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226
Artikel 1 1. DarlehensVÄndV Änderung der Darlehensverordnung
... 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, ...
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