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§ 10 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 10 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans



(1) 1Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei den folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen:

1.
Kapazitätsänderung einer Anlage ohne Änderung der Emissionsgenehmigung und ohne Aufnahme neuer Emissionsquellen oder Stoffströme;

2.
Austausch eines Messgeräts gegen ein geeichtes Messgerät;

3.
Wechsel des beauftragten Labors, sofern ein akkreditiertes Labor im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 beauftragt wird;

4.
Wechsel des Ansprechpartners für die Anlage oder Änderung von Zuständigkeiten innerhalb der Anlage.

2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.

(2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen sowie Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung gestatten, den angepassten Überwachungsplan bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.

(3) Überwachungspläne für Tätigkeiten nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt worden sind, gelten im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Dezember 2027 fort, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt aufgrund von § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes anzupassen sind.