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§ 11 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
§ 11 Versteigerung
(1) Anbieter der gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen oder Emissionszertifikate ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter.
(2) 1Erlöse gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen ohne die Umsatzsteuer. 2Im Rahmen des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen.
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