§ 10 - E-Rechnungsverordnung (ERechV)

V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.11.2018, abweichend siehe § 11; FNA: 206-6-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 10 Prüfung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. 2Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten.


Text in der Fassung des Artikels 76 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 10 ERechV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 76 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 ERechV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ERechV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERechV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 76 11. ZustAnpV Änderung der E-Rechnungsverordnung
...  In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Satz 1 der E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3555) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...


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