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§ 10 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen



1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.

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Zitierungen von § 10 EnEfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnEfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EnEfG Bußgeldvorschriften
... nicht rechtzeitig bestätigen lässt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht ...
Anlage 2 EnEfG (zu § 10 Satz 2) Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme