Artikel 10 - Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (EnLABG k.a.Abk.)

G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2019, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2019 StromNEV § 5, § 5a (neu)

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte".

2.
In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Nummer 1" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

3.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte

(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erdkabel errichtet wird,

1.
Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,

2.
Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 3 oder

3.
Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5

entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Freileitung oder des Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss aktiviert sind.

(2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn

1.
in das Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder eine vergleichbare Sicherung vorliegt und

2.
sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 geschlossenen Vereinbarung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigentümer entrichtet worden sind; dies ist auch für Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meistbegünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch begründet.

Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berücksichtigt werden:

1.
bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche und

2.
bei Höchstspannungserdkabeln und Gleichstrom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.

(3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betreiber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbewilligung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung berücksichtigt werden, wobei sie einen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht unterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht übersteigen dürfen.

(4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbarkeitsentschädigung und den Zuschlag für eine gütliche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Entrichtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine einmalige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten erfolgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist ab einem Betrag von mindestens 10.000 Euro pro Rate möglich.

(5) Aufwandsentschädigungen an Grundstückseigentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des Vertrags und der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Eintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Eigentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag anteilig zu zahlen."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EnLABG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLABG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 1 NELaStÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 7 wird ...


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