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Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sowie der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.


Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes



Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 7b wird das Wort „Speicheranlagenbetreibern" durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreibern" ersetzt.

c)
Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung".

d)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu den §§ 11a und 11b eingefügt:

§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz".

e)
Nach der Angabe zu § 14b werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz

§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz".

f)
Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung".

g)
Nach der Angabe zu § 23a werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz

§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber

§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen".

h)
In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

i)
In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Speicheranlagen" durch die Wörter „Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

j)
Vor der Angabe zu Abschnitt 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 3a Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

§ 28d Anwendungsbereich

§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur

§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten

§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen

§ 28i Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28k Rechnungslegung und Buchführung

§ 28l Ordnungsgeldvorschriften

§ 28m Entflechtung

§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung

§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung

§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen

§ 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff".

k)
Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz

§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen

§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume

§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen

§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife

§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung

§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen

§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz

§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern".

l)
Nach der Angabe zu § 43k wird folgende Angabe zu § 43l eingefügt:

§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen".

m)
Nach der Angabe zu § 57a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz".

n)
Nach der Angabe zu § 112a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung".

o)
Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt:

§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen

§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben".

p)
Die Angabe zu den §§ 118a und 118b wird wie folgt gefasst:

§ 118a (weggefallen)

§ 118b (weggefallen)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Elektrizität und Gas" durch die Wörter „Elektrizität, Gas und Wasserstoff" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 1a vorangestellt:

„1.
Abrechnungsinformationen

Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,

1a.
Aggregatoren

natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 1b werden die Nummern 1b bis 1d.

c)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen

natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,".

d)
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.

e)
Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.

f)
Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 10a bis 10c eingefügt:

„10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung

die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,

10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen

natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,

10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen

natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,".

g)
Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden die Nummern 10d bis 10f.

h)
In Nummer 14 werden die Wörter „und Gas" durch die Wörter „, Gas und Wasserstoff" ersetzt.

i)
Nach Nummer 15b werden die folgenden Nummern 15c und 15d eingefügt:

„15c.
Energielieferant

Gaslieferant oder Stromlieferant,

15d.
Energiespeicheranlagen

Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in einer anderen Energieform wieder abgeben,".

j)
In Nummer 16 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze" eingefügt.

k)
Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b eingefügt:

„18b.
Erlösobergrenze

Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,".

l)
Die bisherigen Nummern 18b bis 18d werden die Nummern 18c bis 18e.

m)
Nach Nummer 19b wird folgende Nummer 19c eingefügt:

„19c.
Gasspeicheranlage

eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,".

n)
Die bisherige Nummer 19c wird Nummer 19d.

o)
In Nummer 20 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

p)
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:

„20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen

Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,".

q)
In Nummer 21 wird nach dem Wort „Fernleitungs-" das Wort „, Wasserstoff-" eingefügt.

r)
In Nummer 23 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

s)
Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

„23a.
Kleinstunternehmen

ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,".

t)
Nach Nummer 24d wird folgende Nummer 24e eingefügt:

„24e.
Landstromanlagen

die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die

a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und

b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,".

u)
In Nummer 25 werden nach dem Wort „Elektromobile" die Wörter „und der Strombezug für Landstromanlagen" eingefügt.

v)
In Nummer 27 werden die Wörter „2 bis 7 und 10" durch die Wörter „2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a" ersetzt.

w)
Nummer 31 wird durch die folgenden Nummern 31 bis 31b ersetzt:

„31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne

a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder

b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,

31a.
Stromlieferanten

natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,

31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen

ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,".

x)
Die bisherigen Nummern 31a bis 31d werden die Nummern 31c bis 31f.

y)
Nach Nummer 38a wird folgende Nummer 38b eingefügt:

„38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten

Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,".

z)
Nach Nummer 39 werden die folgenden Nummern 39a und 39b eingefügt:

„39a.
Wasserstoffnetz

ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,

39b.
Wasserstoffspeicheranlagen

eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,".

4.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15)" durch die Wörter „Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54)" ersetzt.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter „Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943" ersetzt.

5.
In § 4b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94)" durch die Wörter „Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8)" ersetzt.

6.
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31c" durch die Angabe „§ 3 Nummer 31f" und das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

8.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Speicheranlagenbetreiber" durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreiber" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagenbetreiber" durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreiber" ersetzt.

9.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Gasspeichern oder LNG-Anlagen" durch die Wörter „Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird das Wort „Erstellung" durch das Wort „Aufstellung" ersetzt.

10.
§ 6c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden

1.
bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;

2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;

3.
bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;

4.
bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter „Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

11.
In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

12.
Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben."

13.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Speicheranlagenbetreibern" durch das Wort „Gasspeicheranlagenbetreibern" ersetzt.

b)
In dem Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

14.
Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:

§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den Eigengebrauch des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedingungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundesnetzagentur den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde zu überprüfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren näher zu bestimmen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden,

1.
zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen Marktversagens im Hinblick auf den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen Gebiets und der bereits bestehenden Ladepunkte, einschließlich der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,

2.
zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den Voraussetzungen und dem Verfahren für Genehmigungen der Regulierungsbehörde sowie

3.
zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung einer Genehmigung, ob Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Ladepunkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, sowie zu möglichen Folgemaßnahmen einschließlich einer mindestens schrittweisen Einstellung der von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen."

15.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben."

b)
Im neuen Satz 7 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Satz 2, 3 und 5" ersetzt.

16.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar."

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/943" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943" ersetzt.

17.
Dem § 10b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben."

18.
In § 10c Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf" die Wörter „, Betrieb einer LNG-Anlage" eingefügt.

19.
In § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/943" ersetzt und wird vor dem Wort „Ausgleich" die Angabe „Systemdienstleistungen," eingefügt.

19a.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

20.
Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt:

§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.

(2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.

(3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.

§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder solche errichten, verwalten oder betreiben, sofern

1.
die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2 auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat oder

2.
die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet hat; sofern eine vollständig integrierte Netzkomponente nicht bereits von einer solchen Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulierungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.

(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn

1.
der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat, dass die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1

a)
notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,

b)
neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, und

2.
der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und

a)
der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten erteilen konnte, oder

b)
sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.

(3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde.

(4) Während des üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen im Eigentum

1.
eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und

2.
die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dienen.

Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann.

(5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen."

21.
§ 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen."

22.
§ 12c Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen. Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige Vereinbarungen von Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch eine solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und effiziente Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus kann sie insbesondere berücksichtigen

1.
ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,

2.
ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach Satz 2 besser erreicht werden können,

3.
die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers,

4.
die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung von Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz,

5.
in welchem Umfang der Vorhabenträger neben der Durchführung der Maßnahme im Übrigen für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist oder sein wird.

Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für welche noch kein Antrag auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt wurde, ist im Geltungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist entsprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der landseitige Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundesnetzagentur kann bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6 den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 bestimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen."

22a.
Nach § 12h Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarzstartfähigkeit umfasst auch die Durchführung von Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54)."

23.
§ 13 Absatz 6a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage

1.
technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen,

2.
sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, befindet,

3.
vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und

4.
eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat."

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Wirkleistungseinspeisung und die" das Wort „bilanzielle" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der bilanziellen Lieferung elektrischer Energie ein angemessener finanzieller Ausgleich zu leisten ist, der den Betreiber der KWK-Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde, dabei ist § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, und".

cc)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „elektrische Wärmeerzeugung" die Wörter „, sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind," eingefügt.

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und kann höchstens eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln."

d)
Satz 7 wird aufgehoben.

23a.
In § 13b Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort „Zeitraum" die Wörter „oder für einen Zeitpunkt, der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt," eingefügt.

23b.
Dem § 13j wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das mindestens 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entsprechender Anwendung der dortigen Vorgaben zur Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspannungsnetz schließen können. Hierzu kann sie nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren treffen, insbesondere

1.
über Art und Umfang des Nachweises, ob die Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Hochspannungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient beizutragen,

2.
über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,

3.
über den Nachweis, dass weder das Netz während der Dauer der Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang nach dem Stand der Technik optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden kann noch andere geeignete Maßnahmen zur effizienten Beseitigung des Engpasses verfügbar sind,

4.
dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen verweigert werden kann, und

5.
dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.

Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf beschränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hochspannungsnetz auftreten."

24.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1a und 1b werden wie folgt gefasst:

„(1a) (weggefallen)

(1b) (weggefallen)".

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.

(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre."

25.
Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e eingefügt:

§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz

(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a bleiben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.

(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.

(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.

§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen der Netznutzer zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen in die Netzausbauplanung angemessen einbezogen werden. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.

(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die innerhalb einer Planungsregion angesiedelten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion stimmen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist.

(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:

1.
Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,

2.
Planungsgrundlagen einschließlich gesonderter Angaben zum Anschluss neuer dezentraler Erzeugungskapazitäten sowie von Lasten und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für die in den nächsten fünf Jahren, im Hochspannungsnetz in den nächsten zehn Jahren, zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen,

3.
die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, insbesondere diejenigen Maßnahmen, für die die notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Genehmigungsverfahren bereits eingeleitet wurden, dabei ist zusätzlich anzugeben, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht,

4.
eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,

5.
den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und die geplante Deckung des Bedarfes und

6.
der Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll.

Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,

1.
welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannstationen sowie bei nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen,

2.
welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft hat,

3.
welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung der Maßnahmen verbleibt und

4.
welche Kosten voraussichtlich entstehen.

Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netzausbauplans machen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzausbauplan zu geben.

(5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 5 Prozent gekürzt wurde.

§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz

(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemeinsame Internetplattform mit nicht personenbezogenen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Sicherstellung zu ergreifen.

(2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre Informationen zu geplanten, aber noch nicht beantragten, oder geplanten und bereits beantragten Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über die gemeinsame Internetplattform in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4 Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.

(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in nicht personenbezogener Form zumindest

1.
das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 2 Satz 4,

2.
den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1,

3.
die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Informationen sowie

4.
die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.

(4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröffentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des Netzausbauplans auch die Übermittlung einer nicht personenbezogenen Zusammenfassung der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen in Textform verlangen.

(5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen."

26.
In § 15a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

27.
§ 16 Absatz 5 wird aufgehoben.

28.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

28a.
§ 17d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde."

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Er kann die Offshore-Anbindungsleitung abweichend von Satz 2 bereits nach der Bekanntmachung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 12 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes beauftragen, wenn die Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist und anderenfalls die Einhaltung der Fertigstellungstermine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist."

cc)
Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

dd)
Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

ee)
Im neuen Satz 12 werden die Wörter „Sätze 2, 3 und 6" durch die Wörter „Sätze 2, 3 und 7" ersetzt.

b)
Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 11 ersetzt:

„(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss

1.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist,

2.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und

3.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.

Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei sind mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan unverzüglich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.

(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht

1.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit,

2.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und

3.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.

§ 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.
zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

2.
zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.

Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet."

28b.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „17d Absatz 2 Satz 9" die Wörter „und Absatz 7 Satz 4" eingefügt.

29.
§ 17f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17d Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d Absatz 1" die Angabe „und 6" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der rechnerische Anteil des Aufschlags, der auf in den Aufschlag einfließende Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen."

30.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „mit den Verbänden der Netznutzer" durch die Wörter „durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 4" durch die Wörter „nach Absatz 4" ersetzt.

31.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:

„Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen."

b)
In Absatz 1d Satz 3 werden die Wörter „, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen" gestrichen.

32.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Lieferanten" die Wörter „oder des Aggregators" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Lieferantenwechsel darf" durch die Wörter „Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen" ersetzt.

33.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht."

34.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „5a" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 9 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

bbb)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und

12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden."

35.
Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d eingefügt:

§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form:

1.
die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,

2.
den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert,

3.
die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie volatilen Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,

4.
die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile als Summenwert,

5.
die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,

6.
die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden Mengeneffekte,

7.
die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,

8.
das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotweniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,

9.
jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert,

10.
die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter verwendeten Größen und der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,

11.
Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten für Maßnahmen nach § 13a sowie die Kosten der Vergütung nach § 13a Absatz 2,

12.
die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,

a)
für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e und 13g sowie

b)
für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f,

13.
die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwendung finden,

14.
die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,

15.
Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als Summenwert und

16.
Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte als Summenwert.

Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind.

(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen.

§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.
die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2.
die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,

3.
die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,

4.
die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,

5.
die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

6.
die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,

7.
die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,

8.
jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,

9.
den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie

10.
Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:

1.
die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro Viertelstunde,

2.
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

3.
die Netzverluste,

4.
den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,

5.
die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,

6.
die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,

7.
die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der Verlustenergie und

8.
Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro Viertelstunde.

(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

2.
die Netzverluste,

3.
die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,

4.
die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,

5.
die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,

6.
die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und

7.
die Mengen und Preise der Verlustenergie.

(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.
die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2.
die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,

3.
die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,

4.
die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,

5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,

6.
die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren Marktgebieten,

7.
die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie

8.
für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,

2.
einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,

3.
Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie

4.
Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten.

Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.

(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n" sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,

2.
Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,

3.
im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile sowie

4.
im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.

(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.

§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende."

36.
§ 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

37.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

b)
Im Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

38.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Speicheranlagen" durch die Wörter „Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Speicheranlage" durch das Wort „Gasspeicheranlage" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Betreiber von" das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt, wird nach den Wörtern „den Standort der" das Wort „Speicheranlage" durch das Wort „Gasspeicheranlage" ersetzt und wird nach den Wörtern „zu welchen" das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

e)
In Absatz 4 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

39.
In § 28a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

40.
Dem Teil 3 Abschnitt 4 werden die folgenden Abschnitte 3a und 3b vorangestellt:

„Abschnitt 3a Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

§ 28d Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.

§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung

Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.

§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.

(2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.

(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.

§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten

(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.

(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.

(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.

(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein.

§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen

(1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung des zu verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.

(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse erzielt hat.

(3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit.

(4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden Anteils der Engpasserlöse.

§ 28i Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Methode zur Berechnung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen den Grundsätzen des § 28e entsprechend festzulegen,

2.
zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a Absatz 4 anzusehen sind

a)
Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g sowie

b)
Erlöse des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe von Engpasserlösen nach § 28h,

3.
zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buchstabe a abweichend von § 24 Satz 2 Nummer 4 bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen sind,

4.
einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus dem sich ergibt, zu welchem Anteil mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 herausgabeberechtigt sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen

(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.

(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.

§ 28k Rechnungslegung und Buchführung

(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 28l Ordnungsgeldvorschriften

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die

1.
nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;

2.
nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.

§ 28m Entflechtung

(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.

(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.

§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich der damit zusammenhängenden Aspekte des Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.

(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere

1.
die Entgelte für den Netzzugang,

2.
die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.

Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und

2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung

(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten sowie

2.
Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen.

§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen

(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.

(2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.

(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.

(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.

(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.

§ 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff

(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben haben, und die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur in jedem geraden Kalenderjahr erstmals drei Monate nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas im Jahr 2022, spätestens aber zum 1. September 2022, gemeinsam einen Bericht zum aktuellen Ausbaustand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber von Wasserstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten sowie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaßnahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für Wasserstoff, wobei auch Wasserstoffspeicheranlagen zu berücksichtigen sind. In dem Bericht wird auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der notwendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Übertragungsnetzbetreiber eingegangen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die rechtliche Implementierung eines verbindlichen Netzentwicklungsplans Wassersstoff abgeben."

41.
Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist."

42.
In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

43.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

b)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „von Vorauszahlungssystemen," die Wörter „Marktangebot von und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen," eingefügt.

44.
Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt."

45.
Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden §§ 40 bis 41e ersetzt:

§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz

(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.

(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen

1.
ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,

2.
die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,

3.
die Vertragsdauer und die geltenden Preise,

4.
den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,

5.
den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers,

6.
bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,

7.
den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,

8.
den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen,

9.
die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift,

10.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas,

11.
Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten,

12.
Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie

13.
die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.

Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.

(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile der in die Rechnung einfließenden Preise sind:

1.
die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,

3.
jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,

4.
jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung,

5.
bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.

(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.

§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen

(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung

1.
die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,

2.
die Messeinrichtung selbst abzulesen oder

3.
die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.

Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.

(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.

§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume

(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten

1.
eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,

2.
die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie

3.
mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.

Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.

(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.

(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.

(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.

§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen

(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.

(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Energielieferanten,

2.
die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,

3.
den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags,

4.
zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind,

5.
die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,

6.
die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist,

7.
den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,

8.
Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,

9.
den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,

10.
die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind,

11.
Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie

12.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.

Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.

(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.

(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten

1.
die Kontaktdaten des Energielieferanten,

2.
die Verbrauchsstelle,

3.
geltende Preise,

4.
den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,

5.
die Kündigungsfrist sowie

6.
etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.

(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.

(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.

(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.

§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife

(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100.000 Letztverbraucher beliefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten, die bis zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 50.000 Letztverbraucher beliefern.

§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung

(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

(2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören

1.
Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,

2.
Vorauszahlungssysteme,

3.
Informationen zu Energieaudits,

4.
Informationen zu Energieberatungsdiensten,

5.
alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,

6.
Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder

7.
eine Schuldnerberatung.

Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.

(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

(4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,

2.
die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie

3.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.

Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.

§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen

(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.

(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss

1.
unabhängig von den Energielieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Energielieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;

2.
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;

3.
klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;

4.
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;

5.
korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

6.
allen Energielieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;

8.
unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;

9.
den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.

(5) Dritte dürfen Informationen, die von Energielieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.

§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz

(1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern, sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienstleistungen durch Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher stünden.

(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt.

(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten, auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggregators, näher zu konkretisieren, insbesondere

1.
zum Austausch erforderlicher Informationen,

2.
zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass durch Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell auszugleichen sind,

3.
zu technischen und administrativen Anforderungen oder Verfahren und

4.
zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann, dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es auch einen administrativen Aufwand umfasst.

§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern

(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.

(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten."

46.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage," gestrichen, werden die Wörter „sonstige erneuerbare Energien" durch die Wörter „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage" ersetzt und werden nach dem Wort „Lieferant" die Wörter „im Land des Liefervertrags" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „entsprechend" die Wörter „mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage als Energieträger anzugeben ist." eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" als „Unternehmensverkaufsmix" aus."

c)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt."

d)
In Absatz 8 werden die Wörter „Die Bundesregierung" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt und werden nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" eingefügt.

47.
Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt:

§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen

(1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze.

(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt. Änderungen und Erweiterungen nach Satz 4 stehen Änderungen des Betriebskonzepts nach § 43f Absatz 2 Nummer 1 gleich.

(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage eines anderen Gesetzes.

(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen."

48.
§ 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Gas" werden die Wörter „und Wasserstoff" eingefügt.

b)
Die Wörter „der Deutschen Vereinigung" werden durch die Wörter „des Deutschen Vereins" ersetzt.

49.
§ 53a wird wie folgt gefasst:

§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas

Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Abschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt belieferten

1.
Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,

2.
grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,

3.
Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.

Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zurückgegriffen werden."

50.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,".

bb)
In Nummer 9 wird das „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und

12.
die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Effizienzwerte" die Wörter „sowie zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugs beim Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich" eingefügt sowie das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung nach § 21a Absatz 6 und

6.
von Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz."

51.
§ 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.

(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.

(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach

1.
Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,

2.
Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder

3.
Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942.

Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben."

52.
Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz

(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.

(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:

1.
Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,

2.
Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind,

3.
Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,

4.
Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller Ausstattung der regionalen Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

5.
Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen Koordinierungszentren,

6.
Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die regionalen Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,

7.
Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren geleistet wird und Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen und Genehmigungen erteilen."

53.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13j Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 13j Absatz 4, 5 und 7" ersetzt.

b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,".

c)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Aufgaben nach den §§ 28p und 28q sowie Aufgaben nach § 41c,".

d)
In Nummer 25 wird die Angabe „§§ 118a und 118b" durch die Angabe „§§ 11a und 11b" ersetzt.

54.
§ 63 Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.

55.
§ 65 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von ihn nicht zu beeinflussenden" durch die Wörter „von ihm nicht zu beeinflussenden" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen."

56.
Nach § 90 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern."

57.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2021

 
b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

Ende abweichendes Inkrafttreten


58.
Nach § 94 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden."

58a.
§ 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b)
Nummer 3e wird aufgehoben.

59.
§ 110 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden."

b)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,".

60.
In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Speicheranlagen" durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt.

61.
Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt:

§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2022 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen Regulierung und Finanzierung der Gas- und der Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise integrierten Systemplanung beinhalten.

(2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sich hieraus ergeben haben."

62.
Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c eingefügt:

§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen

(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff umfasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gasleitung", „Ferngasleitung" oder „Erdgasleitung".

(2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör bestehen, gelten diese auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fort.

(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.

§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber

Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.

§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben

(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt unberührt.

(3) Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen."

63.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)".

b)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023 neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn der zuständige Betreiber von Übertragungsnetzen dem Anschluss der Anlage an das Verteilernetz zugestimmt hat. § 19 Absatz 2 Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverordnung ist für die Zahlungen nach Satz 9 entsprechend anzuwenden."

c)
Die Absätze 7 bis 11 werden wie folgt gefasst:

„(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)".

d)
Die Absätze 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

„(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)".

e)
Die Absätze 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

„(16) (weggefallen)

(17) (weggefallen)".

f)
Der Absatz 19 wird wie folgt gefasst:

„(19) (weggefallen)".

g)
Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:

„Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum 27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter."

h)
Folgende Absätze 28 bis 34 werden angefügt:

„(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.

(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.

(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.

(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.

(32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(33) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die bis zum 30. November 2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem 30. November 2020 begonnenes Vergabeverfahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung nach dem 30. November 2020 neu durchgeführt werden muss.

(34) Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in Textform bis zum 31. Dezember 2023 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2 erteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten ist Dritten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren."

64.
Die §§ 118a und 118b werden aufgehoben.


Artikel 2 Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 EnWG § 11b, § 13, § 14, § 23b

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.

(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

1.
die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit eine Zahlung nach § 8a oder § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung oder nach Absatz 6a in Anspruch genommen wurde, und

2.
kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache beträgt.

(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird."

b)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „und Absatz 3 Satz 2" gestrichen.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz" die Angabe „1 und" eingefügt und werden die Wörter „und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nachrangig" durch die Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

3.
In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

4.
§ 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,".


Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


Artikel 3 ändert mWv. 27. Juli 2021 BEGTPG § 2



Artikel 3a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 VwGO § 48

§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines."

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „14" durch die Angabe „15" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 GasNEV § 1, § 20, § 27, § 31

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

§ 27 (weggefallen)".

2.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen" durch das Wort „Gasversorgungsnetzen" ersetzt.

3.
Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

4.
§ 27 wird aufgehoben.

5.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 StromNEV § 1, § 2, § 3b (neu), § 19, § 27, § 30, § 31, § 32a

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:

§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen".

2.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung regelt zugleich

1.
die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und

2.
die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden."

3.
§ 2 Nummer 3a wird aufgehoben.

4.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist."

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

6.
§ 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)".

7.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und

10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden."

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
(weggefallen)".

9.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 3" die Wörter „und Absatz 2a" eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 StromNZV § 3, § 17, § 30

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 17 wird aufgehoben.

4.
§ 30 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 ARegV § 1, § 4, § 5, § 11, § 31, § 33, § 34

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze)" durch das Wort „Erlösobergrenzen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.

2a.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.

3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 16 werden die Wörter „sowie den Vorschriften zu besonderen netztechnischen Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.

b)
In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten."

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.

5.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.

c)
Die Absätze 7 und 7a werden aufgehoben.

d)
Absatz 8 wird Absatz 6.

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1b wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Für besondere netztechnische Betriebsmittel, für die § 118 Absatz 33 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 8 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 GasNZV § 40

§ 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.

2.
Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.


Artikel 9 Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 AbLaV § 18

In § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 26," die Angabe „27b," eingefügt.


Artikel 9a Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 9a wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 MaStRV Anlage, mWv. 1. Januar 2023 § 18, § 19

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 2 und 3.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In der Anlage wird in Zeile II.2.2.1 und II.2.2.2 der Spalte V jeweils die Angabe „NP" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 10 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 MsbG § 2, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 30, § 33, § 35, § 36, § 45, § 55, § 56, § 60, § 61, § 62, § 67, § 75, § 76

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „widerspiegelt und" die Wörter „über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2" eingefügt.

c)
In Nummer 8 wird das Wort „Elektrofahrzeugnutzern" durch das Wort „Elektromobilnutzern" ersetzt.

1a.
Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 Satz 1 eingebaut worden sind oder eingebaut werden, dürfen, wenn sich die Feststellung nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgehoben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut werden, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich feststellt,

1.
dass eine Nutzung der betroffenen intelligenten Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und

2.
die betroffenen intelligenten Messsysteme entweder über gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für die betroffenen intelligenten Messsysteme gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden.

Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig vorliegen, muss der weitere Einbau solange unterbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im erforderlichen Umfang eine neue Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit1."

---
1
www.bsi.bund.de.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ein intelligentes Messsystem muss" die Wörter „nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Messungen und Schaltungen stets" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „vorrangig" werden die Wörter „und ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter-Gateway" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2a.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" die Wörter „in der" durch die Wörter „oder deren Weiterentwicklungen" ersetzt und werden nach dem Wort „jeweils" die Wörter „in der" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2b.
In § 23 Absatz 3 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2c.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „gültiges" durch die Wörter „oder mehrere gültige" und die Wörter „nachgewiesenes Zertifikat" durch die Wörter „nachgewiesene Zertifikate" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2d.
In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gültigem Zertifikat" durch die Wörter „gültigen Zertifikaten" ersetzt.

2e.
In § 30 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies" die Wörter „insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon" eingefügt.

3.
In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Netzbetreiber" durch das Wort „Energieversorgungsunternehmen" ersetzt und wird nach dem Wort „Direktvermarktungsunternehmer" ein Komma sowie das Wort „Letztverbraucher" eingefügt.

3a.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Prozesse einschließlich" die Wörter „und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt," eingefügt.

3b.
In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach der Angabe „§ 19" die Angabe „Absatz 5" durch die Wörter „Absatz 5 und 6" ersetzt.

3c.
In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ein" durch das Wort „die" und die Wörter „erforderliches Zertifikat" durch die Wörter „erforderlichen Zertifikate" ersetzt.

4.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung" die Wörter „oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierte Lastgangmessung" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „unterbrechbare" durch das Wort „steuerbare" ersetzt.

5.
In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „unterbrechbaren" durch das Wort „steuerbaren" ersetzt.

5a.
§ 60 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen."

6.
In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.

7.
In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.

8.
In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Bilanzkoordination" die Wörter „einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt" eingefügt.

9.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Anwendungsregeln für die" durch die Wörter „den näheren Anforderungen nach" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,".

10.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit Ausnahme des" die Wörter „§ 91 sowie des" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 2 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Bundesnetzagentur diesem die Entscheidung oder einen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt."


Artikel 10a Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes


Artikel 10a ändert mWv. 27. Juli 2021 EnVKG § 2, § 3, § 6, § 8, § 12, § 15, Anlage 4 (neu)

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummern 25 bis 28 werden angefügt:

„25.
ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;

26.
ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;

27.
ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;

28.
ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß Anlage 4 zu treffen."

3.
Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist, und nach den nachfolgenden Bestimmungen angebracht ist:

1.
der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen, dabei sollte das Format an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss;

2.
der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist jeweils bis zum vierten Werktag nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.

Die amtliche Veröffentlichung des Energiekostenvergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1."

4.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Anforderungen dieses Gesetzes" die Wörter „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4" eingefügt.

5.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Anforderungen dieses Gesetzes" die Wörter „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4" eingefügt.

6.
In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Kraftfahrzeugen und Reifen" die Wörter „sowie des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4" eingefügt.

7.
Nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,".

8.
Folgende Anlage 4 wird angefügt:

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Poster zum Energiekostenvergleich

Vorlage DIN A2

Poster zum Energiekostenvergleich (BGBl. 2021 I S. 3062)


Vorlage DIN A3

Poster zum Energiekostenvergleich (BGBl. 2021 I S. 3063)
".


Artikel 11 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau".

b)
Die Angabe zu § 36k wird wie folgt gefasst:

§ 36k (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst:

§ 38d Projektsicherungsbeitrag".

d)
Die Angaben zu den §§ 38f bis 38i werden wie folgt gefasst:

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38h (weggefallen)

§ 38i (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 54a wird wie folgt gefasst:

§ 54a (weggefallen)".

f)
Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe zu § 99a eingefügt:

§ 99a Funknavigationsbericht".

g)
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

§ 102 Anschlussförderung für Grubengas".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden die Wörter „und im Fall eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet" gestrichen.

b)
Nach Nummer 41 werden die folgenden Nummern 41a und 41b eingefügt:

„41a.
„Solaranlage des ersten Segments" jede Solaranlage, für die ein Gebot in einer Ausschreibung nach Nummer 4a abgegeben werden kann,

41b.
„Solaranlage des zweiten Segments" jede Solaranlage, für die ein Gebot in einer Ausschreibung nach Nummer 4b abgegeben werden kann,".

c)
In Nummer 49 wird die Angabe „§ 3 Nummer 7" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

(1) Folgende Anlagenbetreiber dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

1.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und

2.
Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 750 Kilowatt hat und für die Anlage eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden

1.
vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder

2.
vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.

Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Wenn Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch nehmen und Zahlungen nach diesem Paragrafen leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen."

4.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von

1.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,

2.
Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, oder

3.
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 2 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllt werden kann."

5.
Dem § 10b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden."

6.
§ 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
In § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „oder 31. Dezember 2021" gestrichen.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

1.
bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist,

2.
bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist."

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „für die keine Zahlungsberechtigungen nach § 38h" durch die Wörter „für deren Gebot kein wirksamer Zuschlag" ersetzt.

9.
§ 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden die Wörter „oder § 54a Absatz 1" gestrichen.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „oder § 54a Absatz 2" gestrichen.

10.
§ 23b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 berechnet, zuzüglich eines Aufschlages von

1.
1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,

2.
0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und

3.
0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.

(3) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 besteht nur, wenn und soweit

1.
durch eine gemeinsame Erklärung des Anlagenbetreibers und von mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinn von Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber den Netzbetreibern, die den Strom aus den Anlagen abnehmen, jeweils ein Höchstbetrag in Euro für die Anlagen unter Angabe der Nummer, unter der die Anlagen im Register gemeldet sind, festgelegt worden ist, bis zu dem Aufschläge nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden, soweit die Anlagen betrieben werden von

a)
dem Anlagenbetreiber oder

b)
einem mit dem Anlagenbetreiber verbundenen Unternehmen,

2.
die Summe aller nach Nummer 1 festgelegten Höchstbeträge den Gesamthöchstbetrag nach Satz 3 nicht übersteigt und

3.
der Anlagenbetreiber und die mit ihm verbundenen Unternehmen nach Nummer 1 Buchstabe b in der gemeinsamen Erklärung nach Nummer 1

a)
alle Beihilfen mitteilen, die bis zu dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT 31.03.2020 B2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1) geändert worden ist, gewährt worden sind, und

b)
sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und bis zum 31. Dezember 2021 keine sonstigen Beihilfen unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch zu nehmen.

Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten Strom auf den für diese Anlage festgelegten Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt. Der Gesamthöchstbetrag beträgt 1.800.000 Euro abzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem Anlagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet werden müssen.

(4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Absatz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im Sinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist, tätig, muss der Anlagenbetreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber verbundene Unternehmen durch eine getrennte Buchführung oder sonstige geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieerzeugung gezahlt werden."

11.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land bis zum 31. Dezember 2021."

12.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner jeweils ein Gebotstermin für die Ausschreibung der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, am 1. Dezember statt (Nachholtermin)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2.900 Megawatt" durch die Angabe „4.000 Megawatt" ersetzt und wird das Komma am Ende durch die Wörter „, davon 1.100 Megawatt als Sonderausschreibungen," ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kalenderjahres" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

c)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
erhöht sich

a)
in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 ausgeschrieben,

b)
in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die in dem Jahr 2022 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2022 keine Zuschläge erteilt werden konnten; diese Mengen werden in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 ausgeschrieben,

c)
in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem Jahr 2023 bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und um zwei Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin am 1. Dezember 2023 keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

d)
ab dem Jahr 2027 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und".

d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Jahres" die Wörter „zum einen das Ausschreibungsvolumen des Nachholtermins und zum anderen" eingefügt, die Wörter „die Menge" durch die Wörter „diese Menge" ersetzt sowie nach dem Wort „Ausschreibungen" die Wörter „, wobei Nachholtermine nicht berücksichtigt werden" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gebotstermin" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „seit dem" durch die Wörter „nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des", das Wort „Gebotstermin" durch das Wort „Gebotstermins" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „bezuschlagten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „seit dem" durch die Wörter „nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des", das Wort „Gebotstermin" durch das Wort „Gebotstermins", das Wort „Genehmigungen" durch die Wörter „genehmigten Anlagen" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „bezuschlagten" ersetzt.

13.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „1.600 Megawatt" durch die Angabe „3.600 Megawatt" ersetzt und wird das Komma am Ende durch die Wörter „, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen," ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden statt

1.
in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember,

2.
in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen am 1. April, 1. August und 1. Dezember und

3.
ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember."

bb)
Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1.
im Jahr 2021 300 Megawatt zu installierender Leistung,

1a.
im Jahr 2022 2.300 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen,".

14.
§ 28b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „eine Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch genommen" durch die Wörter „die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember" durch die Wörter „im Jahr 2021 zu dem Gebotstermin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022 jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober" ersetzt.

15.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „600 Megawatt" durch die Angabe „700 Megawatt" ersetzt, wird die Angabe „50 Megawatt" durch die Angabe „150 Megawatt" ersetzt und wird das Komma am Ende durch die Wörter „, davon wiederum 100 Megawatt als Sonderausschreibungen," ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils vorangegangenen Jahres keine Zuschläge für Windenergieanlagen an Land erteilt werden konnten."

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „oder in Gebäuden" die Wörter „und von Biomasseanlagen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „100 Kilowatt" durch die Angabe „300 Kilowatt" ersetzt.

17.
In § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder" gestrichen und es werden nach dem Wort „Sicherheit" die Wörter „oder der Projektsicherungsbeitrag" eingefügt.

18.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

19.
In § 35 Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d Nummer 2" durch die Angabe „§ 37d" ersetzt.

20.
§ 36k wird aufgehoben.

21.
§ 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Geboten für Solaranlagen des ersten Segments kann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen aufgestellt oder geändert worden ist, oder eines Nachweises für die Durchführung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs beigefügt werden; in diesem Fall ist eine Erklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen."

22.
§ 37a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 enthält."

23.
In § 37c Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

24.
§ 37d wird wie folgt gefasst:

§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist."

25.
§ 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a bis g" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „, und" durch einen Punkt ersetzt.

d)
Nummer 6 wird aufgehoben.

26.
§ 38d wird wie folgt gefasst:

§ 38d Projektsicherungsbeitrag

(1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.

(2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.

(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.

(5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.

(6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung in Form einer Einmalzahlung."

27.
§ 38f wird wie folgt gefasst:

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden."

28.
§ 38g wird wie folgt gefasst:

§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats."

29.
Die §§ 38h und 38i werden aufgehoben.

30.
In § 39d Absatz 3 Satz 6, 8, 11 und 13 werden jeweils die Wörter „des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens" durch die Wörter „der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote" ersetzt.

31.
§ 39g Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „, und" durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
kein Verbot zur Teilnahme an der Ausschreibung für die Biomasseanlage nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung besteht, und".

b)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „18,40" das Wort „Cent" eingefügt.

32.
Dem § 39j wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden sein muss."

33.
§ 46 Absatz 4 wird aufgehoben.

34.
In § 48 Absatz 5 werden nach den Wörtern „für 50 Prozent der" die Wörter „in einem Kalenderjahr" eingefügt.

35.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abgezogen." durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berücksichtigt." ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „abgezogen." durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berücksichtigt." ersetzt.

36.
§ 50a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1.300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr."

37.
In § 51 Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „500 Kilowatt," die Wörter „wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist," eingefügt.

38.
§ 54a wird aufgehoben.

39.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummerierung der Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

dd)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „Sicherheit nach § 37a Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) (weggefallen)".

40.
In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 19, § 36k" durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d" ersetzt.

41.
In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 19, § 36k" durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d" ersetzt.

42.
In § 61b Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr" gestrichen.

43.
§ 61l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Saldierungsperiode" durch die Wörter „einem Kalenderjahr" und werden die Wörter „dieser Saldierungsperiode" durch die Wörter „diesem Kalenderjahr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „nach Satz 1 wird" das Wort „unwiderleglich" eingefügt.

b)
Die Absätze 1a bis 1c werden durch folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss, seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat. § 62b Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. § 62b Absatz 5 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass auch für die Netzentnahme für den zeitgleichen Verbrauch in dem Stromspeicher sowie für die Stromerzeugung mit dem Stromspeicher für die zeitgleiche Einspeisung in ein Elektrizitätsversorgungsnetz Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzentnahme als Verbrauch in dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch) und bis zur Höhe der tatsächlichen Netzeinspeisung als Stromerzeugung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Stromerzeugung und Netzeinspeisung bezogen auf jedes 15 Minuten-Intervall im Sinn von Absatz 1) in Ansatz gebracht werden darf. § 62b Absatz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 sind nicht anzuwenden. Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1, insbesondere der Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 5 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden."

c)
Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

44.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „beantragen" durch das Wort „betragen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Im Sinn der Absätze 1 bis 4 ist „Unternehmen" jeder Rechtsträger, der Einrichtungen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff betreibt."

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2021

45.
§ 65a Absatz 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
„Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen" Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


46.
In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 97" durch die Angabe „§ 99" ersetzt.

47.
§ 69b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von einem Unternehmen" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbstständigen Unternehmensteil verbraucht wird und die EEG-Umlage für dieses Unternehmen oder diesen selbstständigen Unternehmensteil nach § 64a begrenzt ist."

48.
Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai 2022 die Inhalte aller Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 übermitteln."

49.
Dem § 73 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Übertragungsnetzbetreiber melden unverzüglich für ihre Regelzone eingegangene Erklärungen oder Mitteilungen nach § 72 Absatz 4 sowie die Angaben zu den in der Erklärung oder Mitteilung aufgeführten Anlagen an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.

(8) Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr als 100.000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet wurden, unter Angabe des Anlagenbetreibers und mit dem Anlagenbetreiber verbundener Unternehmen sowie der sonstigen erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission."

50.
In § 74 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 61l Absatz 1b Nummer 1" durch die Wörter „§ 61l Absatz 1a Satz 2 bis 4" ersetzt.

51.
In § 74a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 61l Absatz 1b Nummer 1" durch die Wörter „§ 61l Absatz 1a Satz 2 bis 4" ersetzt.

52.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „sowie der Anteil der „erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage"" eingefügt.

53.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Zu diesem Gesetz" durch die Wörter „Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

1.
zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,

3.
zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit Anlagen betroffen sind, und

4.
zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten" die Wörter „nach Absatz 3" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

1.
die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,

2.
die höchstrichterliche Rechtsprechung und

3.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

1.
als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und

2.
die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften."

e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

f)
In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensordnung" durch das Wort „Verfahrensvorschriften" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

54.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach § 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen insbesondere

a)
zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 Satz 1,

b)
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,

c)
zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,

d)
zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61l Absatz 1a Satz 5 und 6,".

bb)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 38g, § 38h" gestrichen.

cc)
In Nummer 11 werden die Wörter „und § 55 Absatz 3 die Zweitsicherheit" durch die Wörter „die Sicherheit" ersetzt.

dd)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
im Anwendungsbereich des § 69b dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind,".

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „durch Ausschreibungen nach § 22" die Wörter „, Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 5 und Nummer 13" eingefügt.

55.
Dem § 93 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden darf, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diese Anzahl abweichend zu regeln."

56.
§ 95 Nummer 3 und 3a wird aufgehoben.

57.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „93" durch die Angabe „93 Satz 1" ersetzt und werden die Wörter „95 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „95 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

58.
In § 98 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; die mit den Sonderausschreibungen im Jahr 2022 angestrebte weitere Stromerzeugung bleibt hierbei unberücksichtigt und wird zusätzlich bewertet." ersetzt.

59.
Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:

§ 99a Funknavigationsbericht

Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum Thema Funknavigation und Windenergie an Land vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand

1.
möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land und dem Betrieb von Drehfunkfeuern,

2.
geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur Verringerung der Störwirkung von Windenergieanlagen an Land und

3.
geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunkfeuern.

Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen."

60.
§ 100 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der" durch die Wörter „oder der Gemeinsamen Ausschreibungsverordnung in den" ersetzt und wird das Wort „Fassung" durch das Wort „Fassungen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen gelten auch mit Biomethan betriebene Anlagen, wenn diese aufgrund von § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die Kapazität von stillgelegten Biomethananlagen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 teilweise oder vollständig übernommen und die Umstellung als EEG-Anlage vor dem 1. Januar 2023 im Marktstammdatenregister eingetragen haben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
§ 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes sind anstelle von § 50a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, es ist für die Anlage vor dem 1. Januar 2021

a)
der Flexibilitätszuschlag nach einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden oder

b)
ein Zuschlag in einer Ausschreibung für Bestandsanlagen nach § 39f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt worden;

für Anlagen, die noch keinen Flexibilitätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr beträgt und auch von Anlagenbetreibern, die eine finanzielle Förderung nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten, in Anspruch genommen werden kann;".

bb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung und anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist; für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die jeweils anzulegenden Werte „AW" für nach dem 31. Dezember 2014 erzeugten Strom

a)
um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas zu erhöhen sind oder

b)
um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See zu erhöhen sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3, § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und § 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten."

d)
Folgende Absätze 10 bis 13 werden angefügt:

„(10) Für Gebote, die in der Solarausschreibung des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) § 37d ist auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen werden müssen und die Meldung im Register innerhalb von 34 Monaten erfolgen muss. Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 24. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin vor dem 1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits am 26. Juli 2021 erloschen ist.

(12) Für Bürgerenergiegesellschaften, die einen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt. Die Frist wird verlängert, wenn

1.
der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden ist und

2.
der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)
nicht bereits erloschen ist und

b)
einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach § 36g Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung zugeordnet worden ist.

Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach § 36e Absatz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten nicht überschreiten darf.

(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. März 2021 erhalten haben, ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

61.
§ 102 wird wie folgt gefasst:

§ 102 Anschlussförderung für Grubengas

(1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden sind, verlängert sich der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 1 entspricht

1.
im Kalenderjahr 2021 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

2.
im Kalenderjahr 2022 95 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,

3.
im Kalenderjahr 2023 90 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung und

4.
im Kalenderjahr 2024 85 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.

Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem nach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt."

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2021

62.
§ 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen dürfen abweichend von § 66 Absatz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022 bis zum 30. September 2021 stellen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


63.
§ 105 wird wie folgt gefasst:

§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) Soweit das Ausschreibungsvolumen

1.
nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 2.900 Megawatt,

2.
nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 1.600 Megawatt,

3.
nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu installierende Leistung von 300 Megawatt und

4.
nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 600 Megawatt

überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11 Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die §§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 und 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a, §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101 und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden."


Artikel 11a Änderung der EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 11a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 EEGAusGebV Anlage

In Nummer 2 der Anlage zu der EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe „oder § 38g" gestrichen.


Artikel 11b Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 11b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 EEV § 3

§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

2.
In Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 36k" durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6" ersetzt.

3.
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom mit Ausnahme von im Jahr 2021 geleisteten Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten."


Artikel 11c Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung


Artikel 11c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 InnAusV § 13

In § 13 Absatz 6 der Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Windenergieanlagen an Land" die Wörter „oder Freiflächenanlagen" eingefügt und wird die Angabe „§ 36k" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 12 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 KWKG 2023 § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7a, § 7c, § 8a, § 10, § 12, § 17, § 18, § 20, § 27, § 27c, § 27d, § 28, § 30, § 32a, § 33, § 34, § 35, mWv. 14. August 2020 § 7

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „KWK-Strom, der" durch die Wörter „KWK-Anlagen, die" und die Wörter „wird, fällt" durch die Wörter „werden, fallen" ersetzt.

2.
§ 2 Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

„28.
„stromkostenintensive Unternehmen" Unternehmen, selbstständige oder nichtselbstständige Unternehmensteile, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,".

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht

(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden."

4.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „7d" durch die Angabe „7c" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1" gestrichen und die Wörter „der Absätze 1a bis 4 sowie der §§ 7 bis 11" durch die Wörter „dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen Leistung im Sinn von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von mehr als 1 Kilowatt handelt," gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe a" die Angabe „und c" eingefügt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „abweichend von Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt und wird das Wort „Strom" durch das Wort „KWK-Strom" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Strom" durch das Wort „KWK-Strom" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 14.08.2020

6.
In § 7 Absatz 3a wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „KWK-Strom aus" das Wort „neuen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden die Wörter „, Absatz 7, § 20 Absatz 3" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

8.
In § 7c Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer bestehenden KWK-Anlage" die Wörter „mit einer neuen KWK-Anlage" eingefügt.

9.
In § 8a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 6" gestrichen.

10.
In § 10 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt" gestrichen.

11.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestätigt werden." durch die Wörter „bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat." ersetzt.

12.
In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13.
In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern „angeschlossen sind," die Wörter „bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz" eingefügt.

14.
Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden."

15.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „stromkostenintensive Unternehmen" die Wörter „und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 4" ersetzt, werden nach den Wörtern „stromkostenintensiven Unternehmen" die Wörter „oder dem Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter „für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

16.
In § 27c Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Paragraphen" durch das Wort „Paragrafen" ersetzt.

17.
In § 27d werden die Wörter „von einem Unternehmen" gestrichen und werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

18.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zuschlagszahlungen" die Wörter „, finanziellen Förderungen und Boni" eingefügt.

19.
In § 30 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

20.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zu diesem Gesetz" durch die Wörter „zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst

„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

1.
zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und

3.
zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten" die Wörter „nach Absatz 3" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

1.
die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,

2.
die höchstrichterliche Rechtsprechung und

3.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

1.
als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und

2.
die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften."

e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

f)
In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „diesem Paragrafen" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensordnung" durch das Wort „Verfahrensvorschriften" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter „der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten" ersetzt.

21.
In § 33 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 6 Absatz 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3" ersetzt.

22.
§ 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „Betriebs- und Geschäftsheimnisse" durch das Wort „Geschäftsgeheimnisse" ersetzt.

23.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) (weggefallen)".

b)
In Absatz 17 Satz 6 werden die Wörter „§ 7 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19a eingefügt:

„(19a) Die Verlängerung der Frist in § 18 Absatz 1 Nummer 2 auf 48 Monate für Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden sind, durch Artikel 12 Nummer 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

d)
Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

„(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,

1.
die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder

2.
für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben."


Artikel 12a Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 12a wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 WindSeeG § 71

§ 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden,

a)
ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,

b)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

c)
Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,

d)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene Antragsberechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,".


Artikel 13 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 KVBG § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11, § 18, § 19, § 26, § 27, § 28, § 32, § 33, § 42, § 51, § 65

Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird Absatz 4.

4.
Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Berichtigung des Ausschreibungsvolumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

6.
Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin."

7.
§ 18 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen" durch das Wort „Ausschreibung" ersetzt und nach der Angabe „2020" werden die Wörter „und für das Zieldatum 2027" gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich."

8.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 8 wird aufgehoben.

9.
Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

11.
In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2026" ersetzt.

12.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung."

13.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031" durch die Angabe „2027" ersetzt.

14.
Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

15.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden nach den Wörtern „ist das Verbot der Kohleverfeuerung für" die Wörter „die bezuschlagte" durch das Wort „diese" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohlezuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht verschoben. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach § 23 in Verbindung mit § 51 Absatz 2."

16.
Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur."


Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 EnLABG Artikel 1, Artikel 6



Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe b und c sowie die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung zum 30. Juni 2021 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

(5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit Wirkung zum 14. August 2020 in Kraft.

(6) Artikel 9a Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier