§ 10 - Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)

V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 96-1-57 Luftverkehr

§ 10 Auskunfts- und Herausgabepflichten



Flugsicherungsorganisationen, die eine Beauftragung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungsdienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.



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