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§ 9 - Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)

V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 96-1-57 Luftverkehr

§ 9 Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung der Flugplatzunternehmer



(1) Die Flugsicherungsgebühr ist sofort nach der Landung in bar oder mittels eines unbaren Zahlungssystems bei jenen Stellen zu entrichten, die die Flugplatzunternehmer zur Begleichung der für die Benutzung ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerichtet haben, wenn

1.
der Flugplatzunternehmer hinsichtlich eines ihm geschuldeten Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung verlangt oder

2.
die Flugsicherungsorganisation in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Gebührenschuldners aus vorherigen Gebührenforderungen, beim Flugplatzunternehmer in Textform die sofortige Einnahme der Gebühr verlangt.

(2) 1Im Übrigen wird die Gebühr durch die Flugsicherungsorganisation mittels einer schriftlichen Kostenentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhoben. 2Die Flugsicherungsorganisation kann sich hierfür auch eines Dritten, einschließlich des Flugplatzunternehmers, bedienen. 3Die Kostenentscheidung kann in diesem Fall mit einer Rechnung für Flugplatzentgelte verbunden werden.

(3) 1Die Flugplatzunternehmer haben die gemäß der Absätze 1 und 2 für die Flugsicherungsorganisation erfolgreich eingezogenen Beträge mindestens einmal monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, an die Flugsicherungsorganisation auszukehren. 2Die Flugplatzunternehmer übermitteln zum gleichen Zeitpunkt eine Übersicht, auf welche Flugbewegungen sich die erzielten Einnahmen beziehen und welche Forderungen noch offen sind.

(4) 1Die Kosten, die den Flugplatzunternehmern durch die Einziehung und Auskehrung der Gebühren einschließlich der damit verbundenen Datenerhebung und -übermittlung nach Absatz 3 entstehen, werden mit 3 Prozent der Summe der erhobenen Gebühren abgegolten. 2Diese Abgeltung erfolgt durch Abzug der Kosten von den an die jeweils beauftragte Flugsicherungsorganisation gemäß Absatz 3 auszukehrenden Gebühren. 3Dies gilt nicht, wenn der Flugplatzunternehmer und die beauftragte Flugsicherungsorganisation personenidentisch sind.

(5) 1Die Flugsicherungsorganisation hat dem Flugplatzunternehmer oder einem anderen nach Absatz 2 Satz 2 beauftragten Dritten alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Erhebung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind. 2Dies sind mindestens

1.
das Luftfahrzeugkennzeichen und

2.
der Zeitpunkt der Landung.

(6) 1Die Flugplatzunternehmer haben der jeweils beauftragten Flugsicherungsorganisation mindestens einmal monatlich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Errechnung und Erhebung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung und für die Überwachung des diesbezüglich für die Flugsicherungsorganisation tätig werdenden Flugplatzunternehmers erforderlich sind. 2Dabei werden mindestens zur Verfügung gestellt:

1.
das Luftfahrzeugkennzeichen,

2.
das maximale Abfluggewicht,

3.
der Zeitpunkt der Landung,

4.
die Kennzeichnung bereits erfolgter Zahlung vor Ort sowie Modalitäten der Zahlung, insbesondere die zugrundeliegende Kostenentscheidung, und

5.
gegebenenfalls die Umsatzsteuerbefreiung des Luftraumnutzers.

3Außer in den Fällen des Absatzes 1 sind zudem zu übermitteln:

1.
der Name des Betreibers des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges einschließlich der Anschrift,

2.
wenn der Luftfahrzeugbetreiber nicht bekannt ist, der Name des Eigentümers des Luftfahrzeugs einschließlich seiner Adresse und

3.
die Rechnungsanschrift, wenn sie von der Anschrift nach den Nummern 1 oder 2 abweicht.

(7) Die Flugsicherungsorganisation kann auf die Geltendmachung von Gebühren in geringer Höhe ganz oder teilweise verzichten.

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