§ 10 - Forschungszulagengesetz (FZulG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 610-6-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. 2Die festgesetzte Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. 3Ergibt sich nach der Anrechnung nach Satz 2 ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, wird dieser dem Steuerpflichtigen als Einkommensteuererstattung aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder als Körperschaftsteuererstattung bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer ausgezahlt.

(2) 1Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2 anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. 2Die Anteile an der anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustellen. 3Maßstab für die Verteilung ist der jeweils vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. 4Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2 entsprechend zu ändern.

(3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu ändern.


Text in der Fassung des Artikels 40 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 10 FZulG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (28.12.2020)Artikel 40 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 FZulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FZulG Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
... der Forschungszulagenbescheid nach § 10 aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der ... festgesetzten Forschungszulage. Zinsschuldner ist, bei wem die Forschungszulage nach § 10 Absatz 1 und/oder Absatz 2 auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wurde. Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer (vom 28.03.2024)
... 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung; 3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 FZulGEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 40 JStG 2020 Änderung des Forschungszulagengesetzes
... einen Unterauftrag entstandene Entgelt kein förderfähiger Aufwand." 2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „bei der ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 27 WaChaG Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
... b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 6. Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung ...


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