Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 27 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 27 Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 FZulG § 3, § 4, § 5, § 6, § 9, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Forschungszulagengesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „70 Euro" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Zu den förderfähigen Aufwendungen eines nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Wirtschaftsjahres gehört auch der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, der auf die nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Wertminderung entfällt, soweit dieses Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes angewendet werden. Die Wertminderung ermittelt sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

1.
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres,

2.
in den Folgejahren aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres und dem Wert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Bei der Ermittlung der Wertminderung nach Satz 3 sind Wertminderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht im gesamten Wirtschaftsjahr vor, mindert sich der nach Satz 3 ermittelte förderfähige Aufwand um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „vor dem 28. März 2024" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für

1.
nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 Euro,

2.
nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 Euro und

3.
nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 Euro."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen."

b)
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4" werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 bis 4" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 bis 4" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Bescheinigung

(1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung.

(2) Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesondert die Feststellung enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Die Feststellung ist zu begründen.

(3) Soweit im Antrag nach § 5 auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a geltend gemacht werden, muss die Bescheinigung auch die Feststellung enthalten, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist.

(4) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen.

(5) Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 gebührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zweiten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen erhoben werden."

5.
§ 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

6.
Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und die Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 Euro, auf Antrag herabzusetzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 27 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die Artikel 4 und 22 treten am 1. April 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 5, 9, 23, 24 und 27 Nummer 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 32 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2025 ...