§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus

1.
einem Referat und

2.
einem Gespräch.

(3) 1Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab. 2Es wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. 3Das Referat dauert 5 Minuten. 4Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. 5Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission Fragen zum Referat gestellt werden.

(4) 1In dem Gespräch in Form eines teilstrukturierten Interviews stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Das Gespräch dauert 15 bis 20 Minuten.

(5) Das Referat, das Gespräch und die persönliche Eignung werden gesondert bewertet.

(6) 1Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. 2Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.



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