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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Auswahlverfahren

§ 5 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt,

2.
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

3.
über Grundkenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache verfügt.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt wird. 2Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, das oder die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst erforderlich ist oder sind.

(2) 1Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. 2Bei der Zulassungsentscheidung sind insbesondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind. 3Zusätzlich werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind.

(3) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet oder endgültig gelöscht.


§ 7 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein. 2Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden. 3Auch bei einer Ausgliederung bleibt die Gesamtverantwortung bei der Auswahlkommission.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung (§ 15 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes des Bundes und

3.
einer oder einem Angehörigen des gehobenen Archivdienstes des Bundes.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Die Mitglieder sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 8 Bestandteile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil und

2.
einem mündlichen Teil.


§ 9 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt.

(2) Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden:

1.
Kenntnisse der deutschen Geschichte, insbesondere der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, sowie der Grundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens insbesondere der Bundesrepublik Deutschland,

2.
die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigenständigen Gedankenführung und zum korrekten sprachlichen Ausdruck sowie

3.
Konzentrationsfähigkeit und Präzision.

(3) Jeder Leistungstest wird gesondert bewertet.


§ 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus

1.
einem Referat und

2.
einem Gespräch.

(3) 1Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab. 2Es wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. 3Das Referat dauert 5 Minuten. 4Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. 5Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission Fragen zum Referat gestellt werden.

(4) 1In dem Gespräch in Form eines teilstrukturierten Interviews stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Das Gespräch dauert 15 bis 20 Minuten.

(5) Das Referat, das Gespräch und die persönliche Eignung werden gesondert bewertet.

(6) 1Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. 2Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.


§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge



(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.

(2) 1In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
jede Bewertung der drei Leistungstests des schriftlichen Teils mit 12,5 Prozent,

2.
die Bewertung des Referats mit 12,5 Prozent,

3.
die Bewertung des Gesprächs mit 25 Prozent sowie

4.
die Bewertung der persönlichen Eignung mit 25 Prozent.

2Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.

(4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.