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§ 10 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Verwaltungsvereinbarung



(1) 1Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. 2Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über

1.
die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,

2.
die Aufnahme einer Mindestfördersumme,

3.
die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,

4.
das Antragsverfahren bei den Ländern,

5.
ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,

6.
die Rückzahlung von Bundesmitteln,

7.
die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie

8.
die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.

(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.