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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 (Nr. 86); Geltung ab 31.12.2021
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Artikel 2 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 31. Dezember 2021 GaFinHG § 1, § 5, § 9

Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Bonusmittel" wird durch das Wort „Basismittel" ersetzt.

b)
Die Angabe „31. Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Verteilung

(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

LandKönigsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019
Tranchen in €
Baden-Württemberg13,04061358.616.775
Bayern15,56072427.919.800
Berlin5,18995142.723.625
Brandenburg3,0298783.321.425
Bremen0,9537926.229.225
Hamburg2,6034371.594.325
Hessen7,43709204.519.975
Mecklenburg-Vorpommern1,9804554.462.375
Niedersachsen9,39533258.371.575
Nordrhein-Westfalen21,07592579.587.800
Rheinland-Pfalz4,81848132.508.200
Saarland1,1982732.952.425
Sachsen4,98208137.007.200
Sachsen-Anhalt 2,6961274.143.300
Schleswig-Holstein3,4057893.658.950
Thüringen2,6321172.383.025


 
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.

(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden."

3.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2" gestrichen.