(1)
1Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß
§ 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
2Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.
(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.
§ 21 IntGüRVG Verfahren ... Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist ...