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§ 10 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 10 Verwaltungsvereinbarung



1Die Einzelheiten des Verfahrens zur Gewährung der Finanzhilfen nach diesem Kapitel werden durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der zustimmenden Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages bedarf. 2Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

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Zitierungen von § 10 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InvKG Prüfung der Mittelverwendung (vom 29.12.2023)
... abgeschlossenen Maßnahmen. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10 . (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem ...