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§ 11 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 11 Förderziel und Fördervolumen



(1) 1Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland und ihre Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 12. 2Hierzu gewährt der Bund Strukturhilfen nach Maßgabe des § 27 in Höhe von bis zu 1,09 Milliarden Euro, längstens bis 2038.

(2) 1Die für die Steinkohlekraftwerkstandorte in den Ländern gemäß Absatz 1 vorgesehenen Mittel verteilen sich auf Grundlage des Umfangs der voraussichtlich entfallenden oder bereits entfallenen Beschäftigung und Wertschöpfung an den betroffenen Standorten wie folgt:

1.
bis zu 157 Millionen Euro für Niedersachsen,

2.
bis zu 662 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen,

3.
bis zu 52,5 Millionen für Mecklenburg-Vorpommern,

4.
bis zu 128,5 Millionen für das Saarland.

2Niedersachsen erhält darüber hinaus für das ehemalige Braunkohlerevier im Landkreis Helmstedt bis zu 90 Millionen Euro. 3Der Freistaat Thüringen erhält für den Landkreis Altenburger Land bis zu 90 Millionen Euro aus den Mitteln für das Mitteldeutsche Revier gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(3) Die Strukturhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle sowie der Beendigung des Braunkohletagebaus und der Verstromung von Braunkohle in den Landkreisen Helmstedt und Altenburger Land.



 

Zitierungen von § 11 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 InvKG Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände
... werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im ...
§ 15 InvKG Bundesförderprogramm (vom 29.12.2023)
... Das Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer ...