§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
1Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
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interne Verweise§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021) ... mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1 , § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... „§ 6a Überprüfung der Erlaubnis". c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollständige Zerstörung und ... c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust". ... und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust". ... mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1 , § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht ...
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