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Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 TabStG § 1b, § 35, mWv. 1. November 2022 § 35

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."

2.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils nachfolgender Halbsatz angefügt:

„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;".

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu erlassen."


Artikel 2 Änderung des Biersteuergesetzes


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 BierStG § 3, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 20a (neu), § 20b (neu), § 20c (neu), § 21, § 22, § 22a (neu), § 22b (neu), § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31, mWv. 29. Oktober 2022 § 2, § 8, § 28, § 29, mWv. 1. November 2022 § 1, § 2, § 5, § 10, § 11, § 23, § 29, mWv. 1. Januar 2023 § 2

Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten".

b)
Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

§ 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten"

d)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

e)
Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 20a Zertifizierte Empfänger

§ 20b Zertifizierte Versender

§ 20c Beförderungen".

f)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

g)
Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit".

h)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt."

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „ab dem 1. Januar 2023" werden gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 wird die Angabe „84,0" durch die Angabe „75" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 wird die Angabe „78,4" durch die Angabe „70" ersetzt.

ddd)
In Nummer 3 wird die Angabe „67,2" durch die Angabe „60" ersetzt.

eee)
In Nummer 4 wird die Angabe „56,0" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „56" durch die Angabe „50" ersetzt.

cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes."

dd)
Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen."

d)
Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1a bis 4" durch die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoen.

f)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervorgeht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;

3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das

a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;".

b)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

c)
Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

„6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;".

d)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

„9.
Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

e)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst:

„11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;".

f)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer."

5.
§ 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrichtungen" ein Semikolon eingefügt und wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union".

bb)
In dem Wortlaut nach der Nummerierung werden die Wörter „(Artikel 13 der Systemrichtlinie)" durch die Wörter „(Artikel 12 der Systemrichtlinie)" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21" durch die Angabe „Artikel 20" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 12" durch die Angabe „Artikels 11" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;

2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den das Bier versandt wird;

3.
im Fall von Beförderungen von Bier in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „Artikeln 21" wird durch die Angabe „Artikeln 20" ersetzt.

8.
In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt" durch das Wort „überführt" ersetzt und wird nach dem Wort „ist" ein Komma eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „im Sinn des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter „im Sinn des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt" durch das Wort „überführt" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier

1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;

2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn das Bier in das externe Versandverfahren überführt wird."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Für die Sicherheitsleistung" durch die Wörter „Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden."

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unregelmäßigkeiten ein," die Wörter „die eine Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben," eingefügt.

b)
In Absatz 3 sind nach dem Wort „Beförderung" die Wörter „von Bier" und nach den Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist" ein Komma und die Wörter „die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte" einzufügen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „worden ist," die Wörter „die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte," eingefügt.

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört ist oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass das Bier

1.
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" durch die Wörter „§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative" ersetzt.

14.
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten".

15.
Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

16.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,

2.
sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Steuerschuldner ist

1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,

2.
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt."

d)
In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen.

e)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

17.
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

18.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken

(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und

1.
an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist, oder

2.
an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen."

19.
Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt:

§ 20a Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

empfangen dürfen.

Satz 1 gilt auch für

1.
den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet, das über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde, oder

2.
den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Versender und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder

2.
eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

§ 20b Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

liefern dürfen.

Satz 1 gilt auch für

1.
Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder

2.
Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,

1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1.
eine bestimmte Menge,

2.
einen einzigen zertifizierten Empfänger und

3.
einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

§ 20c Beförderungen

(1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden

1.
aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;

2.
aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Das Bier ist unverzüglich

1.
vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

2.
vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet."

20.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „wer Bier" die Wörter „in Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter „der Ware" durch die Wörter „des Bieres" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend."

c)
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

e)
Absatz 7 wird Absatz 4.

f)
Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7" werden durch die Wörter „zu den Absätzen 1, 2 und 4" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen."

21.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,

3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten."

22.
Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:

§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Beendigung der Beförderung;

2.
in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Bieres in das Steuergebiet;

3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet;

4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;

5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;

2.
das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;

3.
das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;

4.
sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte Empfänger;

2.
des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;

4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres;

5.
des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig."

23.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 7 und 8 angefügt:

„7.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers oder

8.
zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes."

24.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

1.
das Bier in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und

2.
dieses Bier

a)
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

b)
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter „zu Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter „zu den Absätzen 1 bis 3" ersetzt und die Wörter „des Absatzes 2" werden durch die Wörter „des Absatzes 3" ersetzt.

25.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)" durch die Wörter „nach § 20c oder § 21" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Beförderer" gestrichen und wird das Wort „als" durch das Wort „ein" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1.
durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat

a)
das Bier von der Steuer befreit ist,

b)
das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder

c)
die fällige Steuer entrichtet worden ist oder

2.
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 22 Absatz 2", die Wörter „nach Beginn der Beförderung" werden durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs" und die Wörter „nach § 22 Absatz 3" werden durch die Wörter „auf der Grundlage des § 22a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde und verblieben ist."

26.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten" durch das Wort „Steuervertreters" und werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass

1.
das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet,

2.
das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

3.
es sich um eine Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier handelt, das sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung."

27.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,".

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14 und 41" durch die Wörter „Artikel 13 und 49" ersetzt.

d)
Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;".

e)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

„6.
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b)
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e)
die Mitwirkungspflichten Dritter oder deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist."

28.
§ 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere

a)
zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie

b)
das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln,".

b)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2" ersetzt.

d)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 und 4" ersetzt.

e)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des Kalenderjahres" ein Komma und die Wörter „die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2" eingefügt.

f)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt.

g)
Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden angefügt:

„14.
Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, zu den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,

15.
Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,

16.
Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei

a)
das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen,

b)
durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden,

c)
das Verfahren der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln,

17.
Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen,

18.
Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen."

29.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig" ersetzt.

30.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Übergangsbestimmungen

(1) Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."




Artikel 3 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 SchaumwZwStG § 28, mWv. 1. November 2022 § 1, § 28, § 30

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung."

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:

„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;".

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu erlassen."

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2" durch die Wörter „der Absätze 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Volumenprozent" die Wörter „in anderer Aufmachung als in Absatz 3" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse" durch die Wörter „Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Kaffeesteuergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 KaffeeStG § 23, mWv. 1. November 2022 § 11, § 17, § 21, § 23

Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

2.
Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde."

3.
§ 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder die kaffeehaltige Ware" gestrichen und wird das Wort „diese" durch das Wort „diesen" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dieser Kaffee

a)
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,

b)
zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder

c)
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist."

4.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils nachfolgender Halbsatz angefügt:

„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;".

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu erlassen."


Artikel 5 Änderung des Alkoholsteuergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 AlkStG § 37, mWv. 29. Oktober 2022 § 2, § 37, mWv. 1. November 2022 § 1, § 37

Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt." durch die Wörter „und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind." ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „entsprechend Absatz 3 Satz 2" die Wörter „zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten" eingefügt.

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:

„Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;".

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu erlassen."


Artikel 6 Änderung der Tabaksteuerverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 TabStV § 30, § 48, mWv. 29. Oktober 2022 § 8, § 31, § 33, § 39

Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen."

2.
Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei Substituten für Tabakwaren sind bei Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packungen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Milliliters lauten."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Substitute für Tabakwaren mit einer Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern."

4.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die Steuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substituten für Tabakwaren bis auf drei Dezimalstellen berechnet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten und für erhitzten Tabak bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimalstellen gekürzt."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

5.
In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten," die Wörter „800 Stück erhitzter Tabak," eingefügt.

6.
Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."


Artikel 7 Änderung der Biersteuerverordnung



Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit".

b)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Steuerbare Menge".

c)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes".

d)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6a Überprüfung der Erlaubnis".

e)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung".

f)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

g)
Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

h)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

i)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren".

j)
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".

k)
Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers".

l)
Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes".

m)
Die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

§ 35 Zertifizierter Empfänger".

n)
Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 35a Zertifizierter Versender

§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 35c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung".

o)
Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:

§ 36 (weggefallen)

§ 37 Versandhandel

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

p)
Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes

§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung".

q)
Die Angaben zu den §§ 42 und 43 werden wie folgt gefasst:

§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet

§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

r)
Die Angaben zu Abschnitt 20 und § 45 werden wie folgt gefasst:

Abschnitt 20 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen).

s)
Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46 bis 51 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 21 (weggefallen)

§ 46 (weggefallen)

§ 47 (weggefallen)

§ 48 (weggefallen)

§ 49 (weggefallen)

§ 50 (weggefallen)

§ 51 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind" durch die Wörter „die an Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes beteiligt sind" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;".

d)
Nummer 6 wird aufgehoben.

e)
Nummer 7 wird Nummer 6 und vor dem Wort „Verfahren" wird das Wort „ein" eingefügt und werden nach dem Wort „Steueraussetzung" die Wörter „oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes" eingefügt.

f)
Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

g)
Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;".

h)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

1.
das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Hauptwohnsitz hat, und

2.
für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Steuerbare Menge".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Füllmenge" durch das Wort „Nennfüllmenge" ersetzt.

5.
In der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe „§§ 4, 5" durch die Angabe „§§ 2, 4, 5" ersetzt.

6.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuerlager (§ 4 des Gesetzes)" durch die Wörter „Steuerlager nach § 4 des Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

7.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ist, wenn erstmals mit der Herstellung von Bier begonnen wird, die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben. Soweit Biermengen in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes benutzt werden, ist die voraussichtliche Gesamtjahreserzeugung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes anzugeben."

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen, werden die Wörter „zu machen," durch die die Wörter „zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen," ersetzt und werden nach den Wörtern „wenn diese" die Wörter „Angaben oder diese Unterlagen" eingefügt.

f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absätze 1, 3 und 5" werden durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 4" ersetzt.

8.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 5" ersetzt.

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „eine" und werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „bis zur Höhe" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

11.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehört oder gehören auch

1.
eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2.
bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3.
die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4.
die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

1.
seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4.
jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1.
der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2.
die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder

3.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen."

12.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

1.
den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

2.
den Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

4.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

5.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,

6.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

7.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Falle der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zu Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

1.
den Erben,

2.
dem neuen Inhaber der Erlaubnis,

3.
dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4.
dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

a)
bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,

b)
bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und

c)
im Übrigen die Erben,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und

4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

13.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird vor dem Wort „freien" das Wort „steuerrechtlich" eingefügt.

14.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig zerstört worden oder" die Wörter „vollständig oder teilweise" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der" gestrichen und wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier" die Wörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem" gestrichen.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Bier nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen das Bier unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben."

15.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

16.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nachweis der Gesamtjahreserzeugung genügt grundsätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1.
der Mitgliedstaat, in dem die unabhängige Brauerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

2.
die Gesamtjahreserzeugung der unabhängigen Brauerei nicht mehr als 200.000 hl Bier beträgt."

17.
In § 12 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

18.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „registrierter Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt und werden das Wort „zuständigen" sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere Angaben zu machen" die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und werden die Wörter „wenn diese" durch die Wörter „wenn diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

dd)
Satz 5 wird aufgehoben.

19.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 2 wird Nummer 1, das Wort „und" wird durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „§ 3 Nummer 9 des Gesetzes" werden durch die Wörter „§ 3 Nummer 11 des Gesetzes" ersetzt.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „weitere Angaben zu machen" die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und werden die Wörter „wenn diese" durch die Wörter „wenn diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt" durch die Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzollamt" durch die Wörter „die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

20.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter „mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Wird Bier, das nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die das Bier an Dritte abgegeben hat, die Person, die dieses in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 31 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."

21.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren".

b)
In Satz 1 werden das Wort „Bedingungen" durch die Wörter „nach welchen Rahmenbedingungen" und der Klammerzusatz „(§ 9 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."

d)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingungen" durch das Wort „Rahmenbedingungen" ersetzt.

22.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Gemeinschaft verlässt" durch die Wörter „Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" ersetzt.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter „der Versender dem Hauptzollamt" ersetzt und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz" durch die Wörter „mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments" durch die Wörter „den eindeutigen Referenzcode" ersetzt und werden nach dem Wort „mitzuführen" die Wörter „und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen."

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zuständige" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

23.
In § 18 Satz 1 wird das Wort „Begünstigte" durch das Wort „Begünstigten" ersetzt.

24.
In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

25.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter „der Versender dem Hauptzollamt" ersetzt und die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch die Wörter „mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

26.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort" durch die Wörter „Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres" ersetzt und werden nach den Wörtern „zulässigen Bestimmungsort" die Wörter „oder einen anderen Empfänger" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln."

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

27.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter „mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der

1.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat, oder

2.
in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass das Bier in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet."

e)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat" die Wörter „oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

f)
In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort „zuständige" gestrichen.

g)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Darf Bier das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres."

28.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut vor der Nummerierung werden die Wörter „Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt" durch die Wörter „Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollkodex" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen" durch das Wort „Luftfahrzeugen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

29.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und die Wörter „Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr" durch das Wort „Versender" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Dokument in vier Exemplaren" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „zuständigen" und der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wir das Wort „zuständige" gestrichen.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken" durch das Wort „zurückzusenden" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte" durch das Wort „zurückgesandte" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter „verwendet werden. Der Versender hat diese" gestrichen und werden die Wörter „zu kennzeichnen" durch die Wörter „verwendet werden" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

30.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „von der Zollverwaltung veranlassten" durch die Wörter „durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfalldokument" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „zu übermitteln" durch das Wort „vorzulegen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „zuständigen" gestrichen.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für das angemeldete Bier entsprechen."

f)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

g)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

h)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bieres" das Wort „unverzüglich" und nach dem Wort „diesem" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Papier" durch das Wort „Nachweis" ersetzt.

31.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter „der Versender" ersetzt, werden die Wörter „mit der Beförderung" durch die Wörter „die Beförderung" ersetzt und wird das Wort „wurde" durch das Wort „hat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Annullierungsdokument" die Wörter „vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

32.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort" durch die Wörter „der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres" ersetzt und werden nach dem Wort „Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender hat" durch die Wörter „Vor der Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres hat der Versender" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „zu übermitteln" durch das Wort „vorzulegen" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und" eingefügt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestimmungsorts" die Wörter „oder des Empfängers des Bieres" eingefügt und wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung" durch die Wörter „des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Bieres sowie die Vorlage" ersetzt.

33.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vordruck" die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangsdokument" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „für den Empfänger zuständige" gestrichen.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach den Wörtern „verlassen hat" die Wörter „oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Darf Bier in den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck."

f)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern „nach § 22 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 22 Absatz 8" eingefügt.

34.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass das Bier

1.
den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder

2.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang des Bieres bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Satz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

35.
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".

36.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dabei kann es" durch die Wörter „Es kann" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen."

c)
In Absatz 3 sind nach den Wörtern „vollständig zerstört oder" die Wörter „vollständig oder teilweise" einzufügen.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

37.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird der Klammerzusatz „(§ 13 Absatz 7)" durch die Wörter „nach § 13 Absatz 7" ersetzt und werden das Wort „zuständigen" sowie der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 4)" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Drittländern, Drittgebieten oder anderen Mitgliedstaaten" werden durch die Wörter „Drittländern oder Drittgebieten" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 10 hl nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes entsprechend."

f)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1 oder die Steueranmeldung nach Absatz 3. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die durch die Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

38.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Bier ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

1.
der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,

2.
die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

3.
der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über das hergestellte Bier Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.
Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und

2.
die Einstellung des Betriebs.

(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt."

39.
In § 32 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und werden die Wörter „mindestens 10 Euro" durch die Wörter „mindestens 25 Euro" ersetzt.

40.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Drittländern und" durch die Wörter „Drittländern oder" ersetzt und werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter „der Einfuhr" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen.

41.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „befördert wird (§ 20 des Gesetzes)" werden durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Weitergabe von Bier, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes."

42.
Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes".

43.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Bieres.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger, zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes oder als registrierter Empfänger nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3.
an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang des Bieres ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn es nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangene Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt."

44.
Nach § 35 werden die folgenden §§ 35a bis 35g eingefügt:

§ 35a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschriften,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Bieres.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender, zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Inhaber einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes oder als registrierter Versender nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2.
an dem Verfahren nach § 35b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandte Bier zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand des Bieres ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandte Bier verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Bier versenden wollen, dessen Beförderung nicht unter § 34 oder § 37 fällt.

§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 35c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

1.
in einen anderen Mitgliedstaat oder

2.
in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2.
in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

1.
das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde,

2.
die Biersteuer angemeldet wurde oder

3.
sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet wurde.

§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass

1.
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2.
der zertifizierte Empfänger das Bier in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3.
das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist."

45.
§ 36 wird aufgehoben.

46.
Die §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:

§ 37 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Bier an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

1.
das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2.
der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt.

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend."

47.
Nach § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes".

48.
Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend."

49.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)" durch die Wörter „beim Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen, werden nach dem Wort „machen" die Wörter „oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen" eingefügt und wird das Wort „sie" durch die Wörter „diese Angaben oder diese Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

50.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und nach dem Wort „schriftlich" werden die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „befristet" durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen Jahresbedarf und ausschließlich zur erstmaligen Schaffung eines Steuergegenstandes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes erteilt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

51.
In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen.

52.
§ 39c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „angemeldeten Orten lagern" durch die Wörter „angemeldeten Orten empfangen und lagern" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Verlust" durch die Wörter „Gesamt- oder Teilverlust" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und unversteuertes" gestrichen und werden nach dem Wort „Bier" die Wörter „und Bier, das sich in der steuerfreien Verwendung befindet," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Verwender, der" die Wörter „im Rahmen seiner Erlaubnis" eingefügt, wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt und wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „die Verwendung" durch die Wörter „den Verbleib" ersetzt.

dd)
In Satz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

53.
In § 39d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

54.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „zugelassenen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

55.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend."

56.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst:

§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Biersteuerbuch" durch die Wörter „in das Lagerbuch für Bier" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 24 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend."

57.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für das Bier, für das die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.

(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 35g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

(5) Für die Überprüfung der Entlastungsanmeldung gilt § 31 Absatz 4 entsprechend."

58.
In § 44 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

59.
Die Abschnitte 20 und 21 werden aufgehoben.

60.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § 35a Absatz 7, § 37 Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

bbb)
Buchstabe b wird aufgehoben.

ccc)
Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst:

„b)
§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38, entgegen § 31a Absatz 3, § 35 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 35a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder".

ddd)
Buchstabe d wird Buchstabe c und nach der Angabe „§ 27 Absatz 4" werden ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1," eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine Anmeldung oder Erklärung" durch die Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,".

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,".

ee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 oder entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

ff)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 25 Absatz 7 Satz 2 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mittelung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

gg)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Referenzcode oder eine Ausfertigung nicht mitführt,".

hh)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter „§ 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht" werden durch die Wörter „entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1, § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3 das Bier nicht, nicht richtig," ersetzt.

ii)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f, ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,".

jj)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

kk)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und die Wörter „als Rückschein" werden gestrichen.

ll)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wird wie folgt gefasst:

„12.
entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

mm)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und wird wie folgt gefasst:

„13.
entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

nn)
Nach der neuen Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

„14.
entgegen § 27 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,".

oo)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt."

61.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsregelungen

Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."




Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 SchaumwZwStV § 29, § 39, mWv. 29. Oktober 2022 § 11a (neu), § 23, § 43a (neu), § 47a (neu), mWv. 1. November 2022 § 30

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

b)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

c)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

2.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnittlich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt

1.
nicht mehr als 1.000 Hektoliter oder

2.
im Fall von Beförderungen in die Republik Malta, nicht mehr als 20.000 Hektoliter

dieses Schaumweins erzeugt hat.

Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahreserzeugung 1.000 Hektoliter oder 20.000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nachweis der durchschnittlichen Jahreserzeugung erfolgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht für den Antragsteller zuständigen Behörde. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Für anderen als in Absatz 2 genannten Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 15.000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Herstellung 15.000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen."

3.
In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" eingefügt.

4.
Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

5.
Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend."

6.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen."

8.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend."


Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 KaffeeStV § 19, § 27, § 31, § 36, mWv. 1. November 2022 § 20

Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

2.
Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend."

3.
In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 18 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „nach § 18 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

4.
Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

5.
In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den Betrieb" gestrichen.


Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 AlkStV § 42, § 63, mWv. 29. Oktober 2022 § 8, § 15a (neu)

Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

2.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen."

3.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes.

(2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen.

(3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn

1.
der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und

2.
die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt."

4.
Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

5.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) In den Fällen des § 29 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.


Artikel 11 Änderung der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 VStDÜV § 1

§ 1 Absatz 1 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Biersteuergesetz und Biersteuerverordnung".

2.
Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.


Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 UStG § 12, § 13b, § 24

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2024" ersetzt.

2.
§ 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;".

3.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „9,5" durch die Angabe „9,0" ersetzt.


Artikel 13 Weitere Änderung des Biersteuergesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BierStG § 2, § 29

Das Biersteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1a" durch die Wörter „nach Absatz 2" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Absatz 1a bis 7" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 7" ersetzt.


Artikel 14 Weitere Änderung der Biersteuerverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2023 BierStV § 31

§ 31 der Biersteuerverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.


Artikel 15 Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 7. VStÄndG Artikel 1, Artikel 2, Artikel 5, Artikel 12, mWv. 1. Januar 2022 SchaumwZwStG § 32

Das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."

b)
Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt."

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „abweichendes Verfahren" durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes Verfahren" ersetzt.

b)
Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."

c)
Nummer 29 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3."

bb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt."

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."

b)
Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."

4.
In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29 Buchstabe a" durch die Wörter „und 29 Buchstabe a, b und c" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 7. VerbrStÄndV Artikel 2, Artikel 5

Die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11 bis 32" durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32" ersetzt.

b)
In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7 in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter „oder Wein" gestrichen.

2.
In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „des § 16 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 StFG § 16, § 23

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren."


Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.




(5) Artikel 14 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2022.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner