(1) 1Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,
- 1.
- beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wem
- 1.
- eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder
- 2.
- eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde
abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 16 KrWaffUnbrUmgV Ordnungswidrigkeiten ... nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich nehmen können, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... Dritte sie nicht an sich nehmen können, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...