§ 10 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

§ 10 Anzeigepflichten


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,

1.
beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wem

1.
eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder

2.
eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde

abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zitierungen von § 10 KrWaffUnbrUmgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KrWaffUnbrUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffUnbrUmgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 KrWaffUnbrUmgV Ordnungswidrigkeiten
... nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich nehmen können, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... Dritte sie nicht an sich nehmen können, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...


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