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Teil 3 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)


Teil 3 Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

§ 4 Verbote



(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.

(2) Der Umgang mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummer 24 der Kriegswaffenliste oder mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Panzerhaubitze der Nummer 31 der Kriegswaffenliste ist verboten.

(3) 1Es ist verboten,

1.
eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe der Nummern 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste für Dritte erkennbar zu führen oder

2.
mit einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 - ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen - und 33 der Kriegswaffenliste umzugehen.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten der Absätze 1 bis 3 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.


§ 5 Erlaubnispflicht



(1) 1Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriedeten Besitztum zu einem anderen.

(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

3.
der zuständigen Behörde bei Antragstellung die erforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nachgewiesen hat.

(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.


§ 6 Zuverlässigkeit



(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht

1.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a)
die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b)
mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden oder

c)
die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe Personen überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind;

2.
die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben.

(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat der Antragsteller bei Antragstellung ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.


§ 7 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht



(1) Einer Erlaubnis nach § 5 für den Umgang mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe bedarf nicht,

1.
wer mit dieser mit Zustimmung eines Erlaubnisinhabers unter Aufsicht innerhalb eines befriedeten Besitztums umgeht,

2.
wer diese für einen Erlaubnisinhaber von einem befriedetem Besitztum oder zu einem befriedetem Besitztum befördert oder

3.
wer für diese vor deren Unbrauchbarmachung eine nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erteilte Genehmigung innehatte.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.


§ 8 Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen



(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.

(2) 1Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.


§ 9 Umgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen



(1) Sofern bei einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 - ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen - und 33 der Kriegswaffenliste Ausschnitte in der Panzerung mit handelsüblichem Blech verkleidet sind, muss der genaue Verlauf der Verkleidung, zumindest aus dem Innenraum des Fahrzeugs, deutlich erkennbar sein.

(2) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt, hat sicherzustellen, dass diese nicht abhandenkommen kann oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.

(3) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erforderlichen Vorkehrungen nachzuweisen.


§ 10 Anzeigepflichten



(1) 1Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,

1.
beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wem

1.
eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder

2.
eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde

abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


§ 11 Weitere Maßnahmen



(1) Wird eine Genehmigung nach § 4 Absatz 4 oder § 7 Absatz 2 oder eine Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Genehmigungsurkunde oder der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(2) Hat jemand ohne Genehmigung oder Erlaubnis Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe, so kann die zuständige Behörde die unbrauchbar gemachte Kriegswaffe sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist vernichtet oder einem Berechtigten überlassen wird und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

(3) Gegenüber Personen, die auf Grund von § 7 Absatz 1 Nummer 3 Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen haben, können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Anordnungen getroffen und insbesondere der Umgang mit diesen untersagt werden.