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§ 10 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 10 Zugangsberechtigung
(1) Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zu dessen Sicherheitsbereich ohne Berechtigung ist verboten.
(2) 1Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite eines Flugplatzes sowie zum Zugang zu dessen Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil der Sicherheitsbereiche erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. 2Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 ausgestellt werden. 3Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. 4Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. 5Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 m.W.v. 17. März 2026
Frühere Fassungen von § 10 LuftSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68 |
| aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 154 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
| aktuell vorher | 04.03.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
| aktuell | vor 04.03.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 LuftSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020)
... Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz ...
§ 18 LuftSiG Bußgeldvorschriften (vom 17.03.2026)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft, 6. entgegen § 10 Absatz 2 ... § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft, 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn ... Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt, 8. entgegen § 10 ... 2 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt, 8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
Zitat in folgenden Normen
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 2 LuftSiZÜV
... Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon unberührt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... der Beteiligten an der sicheren Lieferkette". e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a ... Löschung der Daten braucht dem Betroffenen nicht mitgeteilt zu werden." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „zu nicht ... des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen" ersetzt. 12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 5. entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn ... Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 6. entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt, 7. entgegen § 10 ... 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt, 7. entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder 9. entgegen § 11 ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 LuftSiPVG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 154 2. DSAnpUG-EU Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 68
Artikel 1 2. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... worden ist" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 300/2008" ersetzt. 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Zugangsberechtigung ... (EG) Nr. 300/2008" ersetzt. 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Zugangsberechtigung (1) Der Zugang oder die ... ersetzt. 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „ § 10 Zugangsberechtigung (1) Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite ... a) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. entgegen § 10 Absatz 1 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft,". b) Die bisherigen ... b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7 und nach der Angabe „ § 10 " wird jeweils die Angabe „Absatz 2" eingefügt. c) Die bisherigen ... Nummern 7 und 8 werden durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet ...
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