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§ 10 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie



(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:

1.
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen,

2.
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen und

3.
einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, den die Hochschule wählen kann:

a)
Verfahren der Grundorientierungen der Psychotherapie,

b)
wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Methoden der Psychotherapie,

c)
wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der Psychotherapie,

d)
Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen oder

e)
Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen.

(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.

(3) 1Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. 2Davon entfallen

1.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach Absatz 1 Nummer 1,

2.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 und

3.
mindestens 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der Hochschule gewählten Wissensbereiche nach Absatz 1 Nummer 3.

(4) 1Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. 2Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. 3In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.

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