Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

§ 11 Selbstreflexion



(1) 1Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und in Form von Seminaren oder praktischen Übungen statt. 2Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.

(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfungen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen werden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicherzustellen, dass zwischen den studierenden Personen und den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Anzeige