§ 10 - Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)

V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Geltung ab 28.09.2016, abweichend siehe § 32; FNA: 303-8-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften

1.
die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

2.
die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

3.
die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

4.
die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 10 RAVPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 RAVPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RAVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAVPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 2 BRAORefG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt. 10. In § 10 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „und ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 19 AnwBerRÄndG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... 4 sind nicht einsehbar." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ...


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