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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 2 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RAVPV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 16, § 19, § 20, § 21, § 23, § 25, § 28

Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:

§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 206 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 206 Absatz 1" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von den Rechtsanwaltskammern zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in ihrem Bezirk

1.
nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Führt eine Berufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name einzutragen."

b)
In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder als Berufsausübungsgesellschaft" und nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2" und nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

5.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetragene Person" die Wörter „oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft" und nach den Wörtern „der Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kanzlei" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" und nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

7.
In § 6 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

8.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanzleiname" ein Komma und die Wörter „Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

9.
In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

10.
In § 10 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

11.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

12.
In § 16 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwaltspostfach" die Wörter „nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:

1.
Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, und

2.
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen."

14.
§ 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass

1.
bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde,

2.
bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist."

15.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Person" die Wörter „oder einer Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, hat die Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigung sowie der Namen mitzuteilen."

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

16.
Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden."

17.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetragene Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingetragenen Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder der Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einer von ihr bestellten Vertretung einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so gilt Absatz 4 entsprechend."

18.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft dieses nicht mehr wünscht."

b)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BRAORefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAORefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 6 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 8 wird ...