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§ 10 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Jugendberufsagentur
(1) 1Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. 2Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.
(2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.
(3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 16. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 10 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 2 Dreizehntes Gesetz zur Änderung Sozialgesetzbuch Buches Zweiten des und anderer Gesetze vom 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
| aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
| aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 254 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
| aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 2 13. SGBIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten". b) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 ... b) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 10 Jugendberufsagentur". c) Vor der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe ... und anderer Gesetze". 2. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 10 eingefügt: „§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung ... allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden. § 10 Jugendberufsagentur (1) Eine Jugendberufsagentur ist eine ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... § 8b (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". ... d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 35 wird wie ... 7. Die §§ 8a und 8b werden aufgehoben. 8. § 10 wird aufgehoben. 9. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 254 9. ZustAnpV Drittes Buch Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 2, §§ 87, 151, 288 Abs. 1 und 2, §§ 292, 301, 321a, 352 Abs. 2 und 3, ...
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