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Artikel 2 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGBIIuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107; Geltung ab 01.07.2026, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 SGB III offen, mWv. 1. August 2027 offen

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 9a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten".

b)
Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 10 Jugendberufsagentur".

c)
Vor der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 28b Umfassende Beratung".

d)
Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen".

e)
Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch".

f)
Nach der Angabe zu § 459 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2.
Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 10 eingefügt:

„§ 9b Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten

Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die

1.
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,

2.
Träger der Jugendhilfe,

3.
Gemeinden, Kreise und Bezirke,

4.
Träger der Eingliederungshilfe,

5.
Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und

6.
allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.

§ 10 Jugendberufsagentur

(1) Eine Jugendberufsagentur ist eine rechtskreisübergreifende Kooperation zur umfassenden Förderung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf zwischen den Agenturen für Arbeit, den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 und gegebenenfalls weiteren Beteiligten. Die Agenturen für Arbeit sollen auf die Entstehung oder Fortführung von Jugendberufsagenturen hinwirken.

(2) In den Jugendberufsagenturen können die Agenturen für Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Zielgruppe sowie im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten aufeinander abgestimmte Leistungsangebote festlegen.

(3) Die Agenturen für Arbeit können im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9b in gleichberechtigter Abstimmung mit den Beteiligten nach § 9b Satz 2 Nummer 1 und 2 koordinierende Tätigkeiten innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027

3.
In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 35" durch die Angabe „den §§ 28b und 35" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 27 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „den §§ 16e und 16i" durch die Angabe „§ 16i" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027

5.
Vor § 29 wird der folgende § 28b eingefügt:

„§ 28b Umfassende Beratung

(1) Die Agentur für Arbeit berät junge Menschen umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Heranführung an eine Ausbildung oder Arbeit oder der Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer solchen. Sie berät auch über Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger, insbesondere der Träger der Jugendhilfe.

(2) Bei jungen Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf erbringt die Agentur für Arbeit eine ganzheitliche bedarfsspezifische Beratung und Betreuung, wenn dies für die Erreichung der Ziele des Absatzes 1 erforderlich ist. Dabei sind alle Lebensumstände des jungen Menschen zu berücksichtigen. Die ganzheitliche Beratung und Betreuung kann auch aufsuchend erfolgen. Sie kann zur Koordinierung und intensiven Begleitung der Unterstützung im Rahmen eines Fallmanagements umgesetzt werden.

(3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken zusammenarbeiten, damit junge Menschen die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches erhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Leistungserbringung nach den Absätzen 1 und 2 arbeiten die Agenturen für Arbeit insbesondere mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen. § 9 bleibt unberührt.

(4) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfolgt auch, damit Erwachsene zur Heranführung, Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Ausbildung oder Arbeit die für ihre Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlichen kommunalen Leistungen entsprechend § 16a des Zweiten Buches erhalten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung" durch die Angabe „ihre Leistungen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird Nummer 7 durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:

„7.
erreichter Abschluss,

8.
Telefonnummer."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „hat." durch die Angabe „hat, oder wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Telefonnummer, wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2027

7.
Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt:

„§ 31b Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

(1) Für schwer zu erreichende junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten dieser jungen Menschen, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden. Die Förderung umfasst auch Unterstützung, um an die weiteren Leistungen dieses Buches heranzuführen.

(2) Leistungen nach Absatz 1 können auch von Amts wegen erbracht werden und bedürfen keines Antrages.

(3) Über die Leistungserbringung stimmt sich die Agentur für Arbeit mit dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der örtlich für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtung oder dem insoweit zuständigen zugelassenen kommunalen Träger ab.

(4) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 48a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Höhe der Kosten für Unterkunft gilt § 86 Nummer 1 entsprechend."

9.
§ 368 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:

„(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt, betreibt und finanziert die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann."

10.
§ 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt:

§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch

(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken."

11.
Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt:

„§ 460 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Personen, die am 30. Juni 2026 in einer nach § 16e des Zweiten Buches geförderten Beschäftigung nach § 27 Absatz 3 Nummer 5 versicherungsfrei sind, bleiben in dieser Beschäftigung bis zum Ende der Förderung nach § 16e des Zweiten Buches versicherungsfrei."



 

Zitierungen von Artikel 2 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 13. SGBIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. SGBIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 13. SGBIIuaÄndG Inkrafttreten
... 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3, 5 und 7 und Artikel 7 treten am 1. August 2027 in Kraft. (4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 ...