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§ 10 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung



(1) 1Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen. 2Die Teilnahme von Soldatinnen an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist besonders zu unterstützen.

(2) 1Einer Person mit Familien- oder Pflegeaufgaben müssen die Dienststellen die Teilnahme an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in geeigneter Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Soweit dienstlich möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen angeboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen der Personen mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. 3Auf diese Angebote sollen die Vorgesetzten gezielt hinweisen.

(3) 1Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sowie die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind, sind verpflichtet, sich mit den folgenden Themen vertraut zu machen:

1.
mit den rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie

2.
mit den Leitprinzipien

a)
der Gleichstellung von Frauen und Männern und

b)
der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.

2In der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die nach Satz 1 Verpflichteten sind diese Themen angemessen zu berücksichtigen. 3Zusätzlich soll die Dienststelle Fort- und Weiterbildungen zu diesen Themen anbieten.

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