Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 9 Dienstliche Benachteiligungsverbote



(1) Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende Umstände nicht nachteilig auswirken:

1.
die Beschäftigung in Teilzeit oder die Absicht, eine Beschäftigung in Teilzeit auszuüben,

2.
eine Schwangerschaft und die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote,

3.
die Inanspruchnahme von Elternzeit oder die Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen,

4.
die Inanspruchnahme von familien- oder pflegebedingten Beurlaubungen oder die Absicht, eine solche Beurlaubung in Anspruch zu nehmen,

5.
die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,

6.
Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,

7.
die Anzahl der Dienstjahre,

8.
die Einkommenssituation der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sowie

9.
die Wahrnehmung der folgenden Flexibilisierungsmodelle oder die Absicht, solche wahrzunehmen:

a)
Modell zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten,

b)
1Modell zur Flexibilisierung des Arbeitsortes. 2Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes.

(2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben steht einer Beförderung nicht entgegen.

 
Anzeige