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Artikel 10 - Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) (SozSchPG II k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 10 Änderung des Heimarbeitsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 HAG § 4

Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung können aus Anlass der COVID-19-Pandemie auf Vorschlag des Vorsitzenden mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und

2.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können."



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 SozSchPG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSchPG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 SozSchPG II Weitere Änderung des Heimarbeitsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...