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§ 10 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich „Organisation"



(1) Der Prüfungsbereich „Organisation" besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten

1.
„Kostenwesen",

2.
„Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung",

3.
„Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" und

4.
„Recht".

(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, insbesondere Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. 2Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,

2.
Überwachen und Einhalten des Budgets,

3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte,

4.
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

5.
Anwenden von Kalkulationsverfahren,

6.
Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsführung, Betriebsüberwachung und Kundenorientierung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Betrieb gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führen und überwachen sowie die Kunden beraten zu können. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Planen, Kontrollieren und Optimieren der Betriebsabläufe und Betriebseinrichtungen,

2.
Erstellen von Bereitschafts- und Notfallplänen,

3.
Einsetzen von Betriebs- und Hilfsmitteln sowie von Kommunikationstechniken,

4.
Durchführen von Maßnahmen der Kundenbetreuung und Bearbeiten von Kundenaufträgen,

5.
Anwenden von Instrumenten zur Arbeitsplanung, Terminüberwachung und Zeitwirtschaft.

(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren und Störungen einleiten sowie sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend nachhaltig handeln. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit sowie des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes,

2.
Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit sowie des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

3.
Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, Planen und Durchführen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

4.
Überwachen der Lagerung sowie des Transportes von umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitteln und Überwachen des Umgangs mit diesen Stoffen und Betriebsmitteln,

5.
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie von Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Recht" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie mit den relevanten Rechtsvorschriften vertraut ist und diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen kann. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Anwenden der einschlägigen Straßengesetze und des Straßenverkehrsrechts,

2.
Anwenden des allgemeinen Verwaltungs- und des Satzungsrechts,

3.
Anwenden des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts,

4.
Anwenden der technischen Normen und Regelwerke,

5.
Anwenden des Vergaberechts,

6.
Anwenden des Verdingungs- und Bauvertragswesens.



 

Zitierungen von § 10 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StrBetrManBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 4 StrBetrManBAProFV Prüfungsbereiche
...  1. „Technik" nach § 9, 2. „Organisation" nach § 10 , 3. „Führung und Personal" nach § ...
§ 14 StrBetrManBAProFV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"; mündliche Ergänzungsprüfung
... abzustimmen und so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche „Organisation" nach § 10 und „Führung und Personal" nach § 11 thematisiert werden. Die ...