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§ 9 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich „Technik"



(1) Der Prüfungsbereich „Technik" besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten

1.
„Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement" und

2.
„Bau und Erhaltung von Straßen und Grünanlagen".

(2) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, alle Maßnahmen des Betriebsdienstes, die zur Gewährleistung der Unterhaltung von Straßen, Grünflächen und Nebenanlagen sowie zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, unter effizientem Einsatz des Personals und unter nachhaltigem Einsatz von Betriebsmitteln steuern, organisieren und dokumentieren zu können. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Erstellen, Anpassen und Umsetzen der Jahresarbeitsplanung,

2.
Bewirtschaften von Betriebsgebäuden, Betriebsmitteln, Materialien, Geräten, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen sowie Sicherstellen der Einsatzfähigkeit,

3.
Organisieren, Planen und Abwickeln des Winterdienstes,

4.
Organisieren und Koordinieren des Erhalts und der Reinigung von Verkehrsflächen, Bauwerken und Straßenausstattung,

5.
Planen und Organisieren der operativen Maßnahmen im Bereich Gehölz- und Grünpflege,

6.
Planen und Koordinieren der Überwachung des Straßennetzes sowie der Streckenkontrolle und -wartung,

7.
Organisieren, Planen und Durchführen der Besichtigung und der laufenden Beobachtung der Ingenieurbauwerke,

8.
Organisieren und Koordinieren der Baumkontrolle,

9.
Koordinieren der Umsetzung von verkehrsrechtlichen Anordnungen,

10.
Veranlassen von Verkehrssicherungsmaßnahmen,

11.
Koordinieren und Sicherstellen der Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen,

12.
Sicherstellen der Umsetzung von Verkehrssicherungsplänen für Baustellen.

(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Bau und Erhaltung von Straßen und Grünanlagen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Bau und die Erhaltung von Straßen- und Grünanlagen unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Aspekte sowie technischer und betrieblicher Vorgaben eigenverantwortlich planen, die Qualität der durchgeführten Maßnahmen kontrollieren sowie Planungs- und Durchführungsprozesse bewerten und verbessern zu können. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Koordinieren des Materialbedarfs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,

2.
Überwachen und Abnehmen der Einrichtung einer Baustelle,

3.
Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes der Bauausführung,

4.
Beurteilen von Anträgen für Aufgrabungen und Leitungsverlegungen und Überwachen der Einhaltung der vereinbarten Vorgaben,

5.
Anfertigen von technischen Zeichnungen für tätigkeitsspezifische Arbeiten,

6.
Überprüfen und Umsetzen der Ergebnisse von Lage- und Höhenmessungen, insbesondere der Auswertung von Messprotokollen,

7.
Feststellen der Bodenarten und -klassen unter Berücksichtigung möglicher Schadstoffbelastung, Beurteilen der Tragfähigkeit und Bearbeitbarkeit des Baugrundes.

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Zitierungen von § 9 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StrBetrManBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 4 StrBetrManBAProFV Prüfungsbereiche
... umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. „Technik" nach § 9 , 2. „Organisation" nach § 10, 3. „Führung und ...
§ 14 StrBetrManBAProFV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"; mündliche Ergänzungsprüfung
... sind außerdem so zu gestalten, dass der Prüfungsbereich „Technik" nach § 9 berücksichtigt wird. Sie müssen es der zu prüfenden Person ...
§ 15 StrBetrManBAProFV Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
... (2) Die schriftliche Hausarbeit wird im Prüfungsbereich „Technik" nach § 9 angefertigt. Hierzu legt die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen ...