1Für Schienenbahnen ist
§ 9 nicht anzuwenden.
2Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen.
3Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen nach
§ 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a anhand des im Jahr 2021 verbrauchten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach der
Anlage 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von
Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist.
4Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen entsprechend
§ 6 Nummer 3 Buchstabe b anhand des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten mit der Maßgabe, dass abweichend von
Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 gemäß
§ 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b prognostizierte Stromverbrauch von Bahnstrom anzusetzen ist und der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist.
5Für Schienenbahnen, die im Jahr 2021 keinen Strom verbraucht haben, ist abweichend von
Anlage 1 Nummer 1 vorletzte Tabellenzeile der von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2021 ermittelte Durchschnittspreis für Bahnstrom im Eisenbahnmarkt in Höhe von 6,36 Cent pro Kilowattstunde anzusetzen.
6Die für die jeweilige Netzentnahmestelle einer Schienenbahn pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt 0 Euro, wenn eine Schienenbahn bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach
§ 30a Absatz 2 abgegeben hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes ... die die Förderung erhält." 8. Dem § 10 werden die folgenden Sätze angefügt: „Bestimmt sich das ... netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten ... weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen ... Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11a ausgewiesene Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 nicht überschreiten." f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ... aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze)" durch die Angabe „§ 9" ersetzt. ... bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen, 1. welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird, 2. welcher Anteil der Höchstgrenze ... 31. Mai 2024 mitteilen: 1. die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 , 2. den Bescheid nach § 11a und 3. den Vermerk eines Prüfers, ... die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet." 20. § 31 wird wie folgt geändert: ...