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Artikel 10 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 BDSG § 9






 

Frühere Fassungen von Artikel 10 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021 (06.07.2022)Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
vom 30.06.2022 BGBl. I S. 1045

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 10 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045
Berichtigung TKMoGB
... vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 10 sind die Wörter „„§ 27 des ...