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§ 10 - Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)

§ 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen



Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 10 TierSeuchMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSeuchMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierSeuchMeldV Form der Mitteilung
... Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)" zu ...