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§ 10 - Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Geltung ab 11.03.2026; FNA: 7831-14-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 11.03.2026; FNA: 7831-14-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.
Zitierungen von § 10 TierSeuchMeldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSeuchMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchMeldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TierSeuchMeldV Form der Mitteilung
... Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)" zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_TierSeuchMeldV.htm
