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Abschnitt 3 - Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)


Abschnitt 3 Mitteilung an das Bundesministerium

§ 8 Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung



(1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen:

1.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat,

2.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als Verdachtsfall eingestuft hat,

3.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist,

4.
eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist,

5.
eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der demjenigen folgt, in dem der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

(2) Die amtliche Bestätigung des Auftretens einer in Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bezeichneten Seuche hat durch die Mitteilung nach diesen Vorschriften zu erfolgen.


§ 9 Inhalt der Mitteilung



(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,

2.
die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, soweit bekannt,

3.
die Region und des Lage geografische die Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,

4.
das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht,

5.
die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,

6.
sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat,

7.
den Ursprung der Seuche, soweit bekannt, und

8.
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden.

(2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Art des Ausbruchs,

2.
das Datum der Einstufung als bestätigter Fall,

3.
im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024,

a)
die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und

b)
im Falle eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie

4.
im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei" in Bezug auf diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist.

(3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,

2.
die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt,

3.
das Datum der Bestätigung,

4.
die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,

5.
die verwendeten Diagnosemethoden,

6.
das Datum der Untersuchung und

7.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.

(4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten.


§ 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen



Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.


§ 11 Form der Mitteilung



Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)" zu erfolgen.