(1) 1Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung
- 1.
- von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,
- 2.
- von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
- 3.
- eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten
zu besorgen hat.
2Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.
(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.
(3) 1Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. 2Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.
(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den
§§ 8 und
9 geltend gemacht werden.
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 1 KostBRÄG 2025 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ... 2. In § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 8 bis 12, 15 und 16" durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14 und 15" ... „§§ 8 bis 12, 15 und 16" durch die Wörter „§§ 8 bis 11, 14 und 15" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: ... sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden." 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird § 10. 7. § 12 wird § 11 ... betrieben werden." 5. § 10 wird aufgehoben. 6. § 11 wird § 10 . 7. § 12 wird § 11 und in Absatz 2 wird das Wort „sind" durch das ... durch das Wort „ist" ersetzt und werden die Wörter „sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1" gestrichen. 8. § 13 wird § 12 und wird wie folgt ...