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§ 9 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Artikel 10 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 925 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-34 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 9 Fallpauschalen



(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,

2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und

3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) 1Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. 2Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) 1Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. 2Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;

2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

3Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) 1Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. 2Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt. 3Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 VBVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 VBVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
... kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen. (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 ... vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und ...
§ 10 VBVG Gesonderte Pauschalen
... 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 geltend gemacht ...
§ 11 VBVG Aufwendungsersatz
... Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. ...
§ 12 VBVG Sonderfälle der Betreuung
... Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Vergütung nach § 8 in Verbindung mit § 9 sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu ...
§ 13 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
... Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den §§ 8 bis 10 zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß ...
§ 15 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
... Veränderung der für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu erwarten ist, die Festsetzung der Vergütung auch für zukünftige ... als geltend gemacht nach § 16 Absatz 3. Eine Änderung der Kriterien des § 9 Absatz 1 hat der Betreuer unverzüglich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 3 BetrInASG Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1
... nach § 1 kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes geltend gemacht werden. (2) Bei Antragstellungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (4) § 9 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes und § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 8 GüZustAnpG Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
... vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Bei sonstigen Änderungen von ...