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§ 10 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 10 Austritt aus dem Vergleich



(1) 1Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. 2Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.

(2) 1Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. 2Der Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.



 

Zitierungen von § 10 VDuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VDuG Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
... der Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern. Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Abhilfeverfahren nicht durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 4a VKRegV Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich (vom 13.10.2023)
... Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... einzutragen. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.  ...