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§ 97a - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 97a Losgrundsatz
(1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
(2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die
- 1.
- aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230) finanziert werden oder
- 2.
- zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören.
(4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 umfasst
- 1.
- Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- 2.
- Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,
- 3.
- Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und
- 4.
- Flugplätze nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(5) 1Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. 2Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach § 97 Absatz 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren.
(6) 1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3. 2Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (BGBl. 2025 I Nr. 230), die Anwendbarkeit in den Kommunen und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben auf die Beschleunigung und die Wirtschaftlichkeit von darunter fallenden Baumaßnahmen sowie deren Anwendbarkeit wirkungsorientiert untersucht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 97a GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 97a GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97a GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 97a GWB Losgrundsatz (vom 01.07.2026)
... Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3 . Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die ...
§ 147 GWB Sonstige anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2026)
... geschützter Datenquellen erfolgen. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ist § 97a bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 8 BwBBG Abweichungen vom Losgrundsatz (vom 01.07.2026)
... § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine ...
Schnellladegesetz (SchnellLG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2141; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 4 SchnellLG Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern (vom 01.07.2026)
... Losbildung werden mittelständische Interessen nach Maßgabe von § 97 Absatz 4 und § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt. In jeder Region soll mindestens ein im Verhältnis zu den ...
Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 27 SektVO Aufteilung nach Losen (vom 01.07.2026)
... Unbeschadet des § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (vom 30.07.2026)
... für die Vergabe von Vereinbarungen nach Absatz 8 Satz 1 für diese Arzneimittel Lose nach § 97a Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . Die Krankenkassen oder ihre Verbände legen jeweils die für die ...
Vergabeverordnung (VgV)
Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 30 VgV Aufteilung nach Losen (vom 01.07.2026)
... Unbeschadet des § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für ...
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 10 VSVgV Grundsätze des Vergabeverfahrens (vom 01.07.2026)
... die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4, § 97a und § 147 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. ... entsprechend. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß § 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, ...
Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)
Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 6 WasserstoffBG Beschleunigtes Vergabeverfahren (vom 01.07.2026)
... Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden. (2) Abweichend von § 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische ... werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. § 97a Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 1 ÖffAVBG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... a) Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 97a Losgrundsatz". b) Die Angabe zu § 108 wird durch die folgende Angabe ... vornehmlich zu berücksichtigen." 5. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt: „§ 97a Losgrundsatz (1) Leistungen sind in der ... 5. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt: „ § 97a Losgrundsatz (1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach ... Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3 . Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus ... geschützter Datenquellen erfolgen. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ist § 97a bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 ...
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