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§ 10 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht

§ 10 Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen



(1) 1Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. 2Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. 3Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. 4Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:

1.
Registereintragung, auf die sich die Selbstreinigungsmaßnahmen beziehen,

2.
Maßnahmen, die zum Zweck der Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2 oder § 125 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen worden sind, und

3.
soweit das Unternehmen angibt, dass ein oder mehrere Auftraggeber die mitgeteilten Maßnahmen in einem konkreten Vergabeverfahren als ausreichenden Nachweis für die Selbstreinigung angesehen haben, die Mitteilung, ob und wie viele Auftraggeber die Maßnahmen nicht als ausreichend beurteilt haben.

(2) 1Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. 2Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. 3Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 10 WRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WRegV Abfrage von Daten durch Auftraggeber
... die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4 und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register gespeichert sind, und, sofern vorhanden, einen ...