Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht

Abschnitt 3 Selbstreinigung

§ 10 Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen



(1) 1Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. 2Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. 3Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. 4Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:

1.
Registereintragung, auf die sich die Selbstreinigungsmaßnahmen beziehen,

2.
Maßnahmen, die zum Zweck der Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2 oder § 125 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen worden sind, und

3.
soweit das Unternehmen angibt, dass ein oder mehrere Auftraggeber die mitgeteilten Maßnahmen in einem konkreten Vergabeverfahren als ausreichenden Nachweis für die Selbstreinigung angesehen haben, die Mitteilung, ob und wie viele Auftraggeber die Maßnahmen nicht als ausreichend beurteilt haben.

(2) 1Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. 2Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. 3Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.


§ 11 Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung



(1) 1Die Registerbehörde kann zur Bewertung eines Antrags nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreinigungsmaßnahmen vorlegt. 2Die Registerbehörde kann Vorgaben hinsichtlich des zu begutachtenden Sachverhalts oder der zu begutachtenden Themenstellung machen. 3Die Registerbehörde ist befugt, für die Vorlage des Gutachtens eine angemessene Frist zu setzen.

(2) 1Auswahl und Beauftragung des Gutachters obliegen dem Unternehmen. 2Der Gutachter muss sachkundig und unabhängig sein. 3Zur Beurteilung seiner Unabhängigkeit hat das Unternehmen der Registerbehörde mitzuteilen, ob und in welchem Umfang der Gutachter oder andere ihm zurechenbare Personen in den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen oder mit ihm nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen tätig gewesen sind. 4Die Registerbehörde ist berechtigt, einen Gutachter abzulehnen, wenn er die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt. 5Wird ein Gutachter nach Satz 4 abgelehnt, kann das Unternehmen einen anderen Gutachter entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 und 2 vorschlagen.

(3) 1Das Gutachten muss objektiv und nachvollziehbar den Gegenstand der Untersuchung, die angewandten Methoden sowie die Ergebnisse der Untersuchung darlegen. 2Die dabei verwendeten Unterlagen und Nachweise sind beizufügen.

Anzeige