1Bei Garantien ab einem Umfang von
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung, gelten die Auflagen nach
§ 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend.
2Die Vorschriften des
§ 9 Absatz 1, 3 und 4 sollen auch auf garantierte Verbindlichkeiten von geringerem Umfang angewendet werden.
§ 12 WSF-DV Vertraglich abzusichernde Rechte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ... Unternehmen zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 9, 10 und 11 durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüfbericht aufgenommen ... geschäftsführungsberechtigten Organe verlangen, in die etwaige nach den §§ 9, 10 und 11 festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen sind. Diese Auflagen und ...