Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-7 Bundesbürgschaften

§ 2 Bestimmung der Entscheidungsorgane



(1) 1Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss sind zur Entscheidung vorzulegen

1.
Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer Garantiesumme von mindestens 500 Millionen Euro sowie Anträge von Unternehmen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes

2.
Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch den

a)
Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen von insgesamt mindestens 200 Millionen Euro oder

b)
Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen mit einem Erwerbspreis von mindestens 200 Millionen Euro sowie

3.
Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes.

2Bei mehreren parallelen Maßnahmen aufgrund eines Antrages wird für jede Maßnahme die Gesamtsumme der parallelen Maßnahmen (Garantiesumme und Erwerbspreise) zu Grunde gelegt.

(2) 1Dem Bundesministerium der Finanzen sind zur Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen:

1.
Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes ab einer Garantiesumme von 100 Millionen Euro

2.
alle Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes durch

a)
Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen und Wandelanleihen, oder

b)
Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen,

3.
Entscheidungen über Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 2 Absatz 4 an sich gezogen haben,

soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss nach Absatz 1 fallen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau entscheidet über alle Anträge von Unternehmen auf Übernahme von Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen. 2Vor einer Entscheidung hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen können die Entscheidung über Anträge nach Absatz 3 an sich ziehen.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann sich im Rahmen des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2 WSF-ÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WSF-ÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-ÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WSF-ÜV Bestimmung der Entscheidungsorgane
... das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 2 Absatz 4 an sich gezogen haben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des ...
§ 3 WSF-ÜV Antragsregistrierung
... 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes zulassen, wenn die beantragte Garantiesumme unter dem in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Wert liegt. (4) Soweit die Anträge nicht von der Kreditanstalt ...
§ 4 WSF-ÜV Antragsbearbeitung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
...  (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 2 Absatz 3 übertragenen Aufgaben auch an die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ...
§ 5 WSF-ÜV Entscheidungsvorschläge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 2 und 4 dem Bundesministerium der Finanzen Entscheidungsvorschläge vor und setzt die Finanzagentur ... für Wirtschaft und Energie. (3) Zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 1 sowie zu Anträgen, über die der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss nach § 21 Absatz 1 ...
§ 6 WSF-ÜV Zusammenarbeit von Finanzagentur und Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Wiederaufbau übertragen, soweit die Entscheidung über diese Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau liegt. Diese Übertragung umfasst das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 3 WSF-DV Bedingungen für die Garantieübernahme
... übernommen wird, legt die für die Entscheidungen über den Antrag nach § 2 der Stabilisierungsfondsgesetz -Übertragungsverordnung zuständige Stelle fest. Die zuständigen Stellen ...
§ 10 WSF-DV Auflagen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Garantien ab einem Umfang von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Stabilisierungsfondsgesetz -Übertragungsverordnung, gelten die Auflagen nach § 9 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. ...