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§ 10 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 10 Bagatellgrenze



(1) Die Bagatellgrenze wird nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 unter Berücksichtigung des Mindestwertes nach § 48u Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes festgelegt.

(2) 1Der als Obergrenze festgelegte prozentuale Anteil der unter die Bagatellgrenze fallenden Darlehen im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen gilt einheitlich für alle gewerblichen Darlehensgeber. 2Als Bezugsperiode für die Anwendung dieser Obergrenze gilt das Kalenderjahr.

(3) 1Werden im Rahmen einer Wohnimmobilienfinanzierung mehrere Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien an einen Darlehensnehmer vergeben, bezieht sich die Bagatellgrenze auf das gesamte Fremdkapitalvolumen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1. 2Eine anteilige Berücksichtigung der Bagatellgrenze in Bezug auf die insgesamt an den Darlehensnehmer zu vergebende Darlehenssumme ist nicht möglich. 3Dies gilt auch, wenn die Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien von mehreren Darlehensgebern vergeben werden. 4Der Darlehensgeber kann insoweit die Angaben des Darlehensnehmers oder Auskünfte anderer Stellen verwenden. 5§ 18a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 10 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WohnImRiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen
... § 8, 3. des Freikontingents nach § 9, 4. der Bagatellgrenze nach § 10 oder 5. des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11. (2) ...
§ 9 WohnImRiV Freikontingent
... zur Bagatellgrenze nach § 48u Absatz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 10 oder die Schwellenwertregelung nach § 48u Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Kreditwesengesetzes in ...