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§ 4 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 4 Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung



(1) Die Deutsche Bundesbank unterrichtet die Bundesanstalt und das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich, wenn sie im Rahmen ihrer Finanzstabilitätsanalysen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzstabilitätsgesetzes zu der Einschätzung gelangt, dass es auf Grund der systemischen Risikolage im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität kommen könnte.

(2) Hält die Bundesanstalt nach einer Unterrichtung nach Absatz 1 oder aufgrund eigener Erkenntnisse den Einsatz von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 für geboten, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität entgegenzuwirken, erarbeitet sie den Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Anordnung entsprechender Maßnahmen.

(3) Der Entwurf der Allgemeinverfügung nach Absatz 2 enthält mindestens folgende Bestandteile:

1.
die Festlegung einer oder mehrerer Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien,

2.
die Festlegung eines Freikontingents,

3.
die Festlegung einer Bagatellgrenze,

4.
die Festlegung einer Obergrenze für das Darlehensvolumen, das in einem bestimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines gewerblichen Darlehensgebers,

5.
die Festlegung eines oberen und eines unteren Schwellenwerts,

6.
die Festlegung eines Zeitpunktes, ab dem die Beschränkungen einzuhalten sind, sowie

7.
eine Begründung der festgelegten Maßnahmen.

(4) Nach Durchführung der in § 48u Absatz 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 5 Absatz 8a Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in § 308b Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgesehenen Anhörungen entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen über den Erlass der Allgemeinverfügung.

(5) 1Bei der Entscheidung über Maßnahmen und bei der Festlegung der einzelnen Bestandteile nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 sowie bei der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind jeweils die mit der Maßnahme verfolgten Ziele gegen die dadurch herbeigeführten Einschränkungen bei der Darlehensvergabe unter Berücksichtigung der zu erwartenden weiteren Auswirkungen, darunter auch die Folgen für die Realwirtschaft, insbesondere die Bauwirtschaft, abzuwägen. 2Bei der Entscheidung für eine Maßnahme ist ferner darauf zu achten, dass die Maßnahme hinreichend das Neugeschäft an Wohnimmobilienfinanzierungen erfasst. 3Besonderheiten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen und bei Darlehen an Darlehensnehmer, die Wohnimmobilien gewerbsmäßig bauen oder erwerben, sowie die geplante Nutzung der Wohnimmobilie können bei der Festlegung von Maßnahmen berücksichtigt werden.

(6) 1Die Bundesanstalt arbeitet bei der Festlegung von Beschränkungen eng mit der Deutschen Bundesbank zusammen. 2Die Bundesanstalt entscheidet im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank über die genaue Festlegung der Beschränkungen nach Absatz 3 Nummer 1, die Anordnungen nach Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5, die Festlegung nach Absatz 3 Nummer 4 sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes.



 

Zitierungen von § 4 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WohnImRiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WohnImRiV Anwendungsbereich
... nach Absatz 1 gelten nicht für Darlehen, die vor dem in der Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 genannten Zeitpunkt vergeben wurden oder bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bedingungen der ... lediglich einzelne Bedingungen der Darlehensvergabe vor dem in der Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 festgelegten Zeitpunkt vertraglich bindend vereinbart wurden, sind die Maßnahmen nach Absatz ...
§ 10 WohnImRiV Bagatellgrenze
... Die Bagatellgrenze wird nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 unter Berücksichtigung des Mindestwertes nach § 48u Absatz 3 Satz 2 des ...