Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 10 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, erlaubnispflichtigen Nebendienstleistungen sowie Nebengeschäften und über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Wertpapierinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1.
Änderungen der Rechtsform, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterstruktur,

3.
Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
Änderungen der Struktur der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,

5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung über verbundene Unternehmen kann entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist,

7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Wertpapierinstituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; wenn die Geschäftsleitung aus mehr als einer Person besteht, ist dem Prüfbericht ein aktuelles Organigramm, das die Zuständigkeitsaufteilung der Geschäftsleitung wiedergibt, als Anlage beizufügen,

8.
wesentliche Änderungen in den IT-Systemen mit Darstellung entsprechender IT-Projekte im Prüfungsbericht sowie

9.
Änderungen der Zugehörigkeit des Wertpapierinstituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne von § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) 1Der Prüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. 2Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. 3Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind unter Bezugnahme auf die nach Anlage 2 gemachten Angaben nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.

(4) 1Der Prüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne von § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. 2Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben zu den vertraglich gebundenen Vermittlern mit den bei dem Wertpapierinstitut vorliegenden Informationen übereinstimmen. 3Darzustellen ist auch, wie das Wertpapierinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.

(5) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.